Gespannt habe ich auf den Versicherungsvergleich zur privaten Krankenversicherung für Beamte von Focus Money (Heft 47/2011) gewartet, doch das Ergebnis ist ernüchternd. Ich schwanke mit meiner Einschätzung noch darüber, ob ich mich über den Unsinn eher ärgere oder ob mir die Leute, die ihre private Krankenversicherung aufgrund eines solchen Vergleiches auswählen, einfach nur Leid tun.

Beamte, die einem solchen Vergleich vertrauen, machen sich zum Opfer eines perfiden Systems. Warum der Beitrag „Private Krankenversicherung SCHUTZBEAMTE“, nebst Vergleich einer der schlechtesten ist, die ich zum Thema Krankheitskostenabsicherung für Beamte und Versicherungsvergleiche je gelesen habe und warum er kaum dazu beiträgt, dass ein Beamter den passenden Versicherungsschutz finden kann, erfahren Sie in meinem nachfolgenden Kommentar.

Zur besseren Übersicht habe ich den Kommentar in 4 Teilbereiche untergliedert:

Die Bewertung

Der Testsieger im Detail

Der Artikel

Mein Fazit

Die Bewertung (Seite 77)

„Was die Besten bieten müssen“, so lautet die Überschrift.

Dann wird erläutert, das zur Bewertung des Versicherungsschutzes der PKV- Beamtentarife drei Teilbereiche wesentlich sind: Die Beitragshöhe (40%) in einem Musterfall, die Finanzstärke des Anbieters (20%) und der Leistungsumfang (40%).

Zur Beitragshöhe: Ist der Preis wirklich ein Qualitätskriterium?

Sicherlich nicht! Stellen Sie sich einmal vor, Sie müssten sich heute auf ein Krankenhaus festlegen, dass alle im Laufe ihres Lebens alle ggf. nötigen Operationen, zum Beispiel auch komplizierte wie Organtransplantation, durchführen soll. Hierfür steht Ihnen ein Vergleich zur Verfügung, bei dem 40 % der Gewichtung auf den Preis für Operationen entfällt. Mal abgesehen davon, dass einem Schwerkranken der Preis wahrscheinlich egal wäre, wer garantiert Ihnen, dass die Preise für Operationen konstant bleiben?

In der Krankenversicherung verhält es sich genauso. Wer garantiert Ihnen, dass ein heute billiger Vertrag auch in der Zukunft billig bleibt?

Können die Besten überhaupt billig sein?

Das Gesetz der Wirtschaft-Sie finden es am Ende des Kommentars-verbietet es!

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In meinem Beitrag vom 13.07.2011 , hatte ich bereits über die geplante Beihilfeänderung in Hessen geschrieben.

Das Wichtigste vorweg: Die neuen Regelungen stehen noch nicht fest und jede Handlungsaufforderung an Sie wäre verfrüht und reine Zeitverschwendung. Es kursieren sogar schon Musteranschreiben an Versicherer, mit denen die neuen Beiträge angefragt werden sollen. Was sollen Versicherer hierauf antworten? Die endgültigen Änderungen sind noch nicht bekannt und potentiell neue Tarife können noch garnicht kalkuliert sein!

Wahrscheinlich ist sogar, das  die aktuelle Fassung der Beihilfeverordnung noch einmal verlängert wird und mögliche Änderung der hessischen Beihilfe auf Mitte 2012 verschoben werden. Die DeBeKa verschickt wohl mittlerweile schon Schreiben, die über eine Beihilfeänderung zum 01.01.2012 informieren – ist es nicht sinnvoller, erst einmal den Kabinettsbeschluss abzuwarten, bevor man Gelder aufwendet? Nun, wir werden sehen.

Gem. § 199 VVG haben Sie nach der Änderung 6 Monate Zeit, diese bei Ihren Versicherern anzuzeigen und (falls Ihr Versicherer hierfür einen Tarif anbietet) ohne Risikoprüfung nachzuversichern. Sie sollten nicht bis kurz vor Ablauf der Frist warten, aber die neuen Regelungen sollten schon feststehen, bevor Sie handeln. Zu Musterschreiben und Informationen werde frühzeitig informieren.

Zum aktuellen Stand:

Auch wenn es dem Grunde nach “Kaffesatzleserei” und er auch viel zu früh ist, so möchte ich Sie aufgrund der Vielzahl an Anfragen und Besuchen auf meiner Homepage gerne auf dem Laufenden halten.

Zunächst zu den geplanten Kürzungen:

Zu höheren Beiträgen seitens der privaten Absicherung wird auf jeden Fall die geplante Streichung, des um 15% erhöhten Beihilfesatzes für stationäre Leistungen führen.

Die zunächst geplante Umstellung vom familienbezogenen auf den personenbezogenen Bemessungssatz steht nun wieder zur Disposition – angeblich aufgrund des Druckes der Gewerkschaften. Wenn das mal kein Bärendienst ist, den man hessischen Beamtinnen und Beamten hier erweist.  Außer acht gelassen würde nach meiner Einschätzung, dass die Tarifgestalltungsmöglichkeiten bei vielen Versicherern mit dem personenbezogenen Satz deutlich umfassender, vielseitiger und auch günstiger sind. Ich habe bei meinen hessischen Beihilfekunden bereits zu Anfang der Planungsphase Berechnungen durchgeführt und gerade Beamtenfamilien mit 2 oder mehr Kindern, hätten sogar die Kürzung der stationären Beihilfe bei einigen Versicherern fast komplett ausgeglichen können (Beispielberechnung Beihilfesätze Bund).

Was nun an potentiellen “Mehrbeihilfen” (die ich in vielen Fällen nicht sehe) erreicht wird legen die Versicherten mangels Tarifangeboten ggf. bei der PKV drauf ich vermute sogar, das es in vielen Fällen sogar deutlich teurer ist als bei Umstellung der Bemessungssätze. Von möglichen Versicherungslücken ganz zu schweigen.

Weitere Kürzungen sind im Bereich Laborleistungen / Zahnersatz und durch Erhöhung der Zuzahlungen im Krankenhaus (von 16 auf 20€ täglich) zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Versicherungsbeiträge werden aber wohl eher gering sein.

Wie in vielen anderen Bundesländern schon seit Jahren üblich, wird nun voraussichtlich auch in Hessen eine “Kappungsgrenze” bei 100% Leistung eingeführt.

Wirklich relevant dürfte dies aber nur für die Beamten sein, die in der Vergangenheit überversichert waren. Dies konnte geschehen, wenn Beamte z.B. bei Eintritt in den Ruhestand den höheren Beihilfesatz nicht zum Anlass nahmen, Ihren PKV Schutz entsprechend zu reduzieren sondern beibehielten. Da der Versicherungsumfang in der PKV  durch die Beihilfestelle überprüft wurde und es den privaten Versicherern meist egal war (diese erhielten ja Beiträge für die Leistungen) gibt es nicht wenige Beamte (hauptsächlich wohl Ruhestandesbeamte, die über 100 % Ihrer Krankheitskosten erstattet bekommen. Mit Einführung der Grenze ist damit Schluss, denn die Beihilfestellen werden kontrollieren und ggf. kürzen. Die Reduzierung des PKV Vertrages sollte aber in den meisten Fällen kein größeres Problem darstellen.

Es gibt aber von Planungen positiver Änderungen zu berichten:

Die zunächst geplante Streichung der Sachleistungsbeihilfe für gesetzlich freiwillig versicherte Beamte, soll nun zunächst in einer “Besitzstandsregelung” (ähnlich “Bestandsschutz”) fortgeführt werden. Von einer Streichung werden vermutlich nur “neue Beamte” betroffen werden –  jedoch haben diese ja die Möglichkeit der ergänzenden Absicherung über die PKV.  Selbst chronisch Kranke haben über die Öffnungsaktion eine Zugangsmöglichkeit in die PKV. Die 6-Monatsfrist für eine Antragstellung gewinnt hier allerdings an Bedeutung!

Eltern-Kind-Kuren sollen ebenso wie Komplextherapien und Palliativversorgung beihilfefähig werden.

Brillen bleiben in Hessen beihilfefähig und die Festbeträge für Hörgeräte steigen auf 1.500€.

Der Aufwendungsbetrag, ab welchen Beihilfeanträge gestellt werden können wird voraussichtlich von derzeit 250,–€ auf 50,–€ sinken

Die aufgeführten geplanten Änderungen sind nicht abschließend, umfassen m.E. aber die wesentlichen Inhalte.

Ich erwarte ebenso wie Sie fast täglich eine Entscheidung. Aber es steht wie gesagt noch nichts fest. Zweifellos bin ich mir sicher, das Änderungen kommen werden, denn durch die immensen Sparauflagen (Schuldenbremse) muss gehandelt werden. Möglicherweise dauert es aber auch noch bis Mitte Dezember, bevor näheres bekannt wird. Auch eine Verschiebung auf 2013 erscheint mir noch im Bereich des Möglichen.

Warten Sie in jedem Fall mögliche kommende Änderungen ab, bevor Sie überstürzt handeln.

Nehmen Sie sich ausreichen Zeit, eine neue Beihilfeverordnung zu prüfen!

Nehmen Sie ggf. die Änderungen auch zum Anlass, Ihren privaten Versicherungsvertrag genau unter die Lupe zu nehmen. gerade in vielen älteren Verträgen sind Krankenhaustagegelder, Pflegeergänzungsversicherungen, Beitragsentlastungstarife oder Auslandsreiseversicherungen nicht enthalten.

Prüfen Sie z.B. ob Sie fehlenden Schutz bei Ihrem aktuellen Versicherer nachversichern können und wenn Sie schon dabei sind – lesen Sie auch einmal Ihren Vertrag und prüfen Sie, ob ggf. weitere Lücken bestehen.

Sie müssen vielleicht nicht gleich alles ändern, aber mögliche Kostenrisiken sollten Sie kennen.

Einige Hinweise finden Sie auch unter den Auswahlkriterien

Für Anfragen benutzen Sie Bitte das Kontaktformular

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Ehegatten von Beihilfeberechtigten haben (sofern sie nicht selber beihilfeberechtigt sind) einen Beihilfeanspruch, wenn Ihr Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte nach §2 Abs. 3 EStG)  bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Die Einkommensgrenzen sind hierbei sehr unterschiedlich und liegen zwischen 8.004,–€ in Hessen und 20.450,–€ in Rheinland Pfalz. (BW, BAY, HAM, NRW 18.000,– andere 17.000,–€)

Für Ehegatten von Beihilfeberechtigten kann es, neben umfangreicheren Leistungen auch aus Beitragsgesichtspunkten sinnvoll sein, sich ergänzend privat zu versichern, anstatt freiwillig Mitglied in der GKV zu bleiben.

Ob und in welchem Umfang für den Ehegatten ein Beihinfeanspruch besteht ist von der jeweiligen Beihilfeverordnung und dem Versicherungsstatus abhängig.

Wie Lange bekommt ein Ehegatte Beihilfe, wann entfällt diese und wann muss ein Privater Krankenversicherungsvertrag in eine 100%ige Absicherung umgestellt werden?

Nicht pauschal zu beantworten ist auch die Frage, ab wann eine Private Restkostenversicherung wieder in einen Vollversicherungstarif umzustellen ist.

§ 199 VVG

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.Eine Umstellung kann ohne erneute Gesundheitsprüfung nur erfolgen, wenn der Änderungsantrag innerhalb von 6 Monaten erfolgt.

Doch wann beginnt die 6-Monats-Frist? Mit dem Überschreiten der Einkommensgrenze, dem Einkommensteuerbescheid oder dem Bescheid einer Beihilfestelle?

Die Aussagen von Versicherern sind hierzu sehr unterschiedlich.

Die Regelungen zur Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten sind in den Beihilfeverordnungen ebenfalls unterschiedlich geregelt. In der Bundesbeihilfe und einigen Ländern ist der Betrachtungszeitraum das 2. Jahr vor Beantragung der Beihilfe, in anderen das Kalenderjahr vor der Beantragung.

Das Einhalten der 6-Monats-Frist ist besonders wichtig, denn falls ein Ehegate während der Vertragslaufzeit erkrankt ist, und dann nicht mehr zu normalen Konditionen versicherbar ist, kann dies dazu führen, dass ein Versicherer eine Höherversicherung nur noch mit Risikozuschlägen annimmt, oder den Versicherungsschutz für “Mehrleistungen” gänzlich verweigert.

Einige Tipp´s:

Informieren Sie sich regelmäßig (am besten schriftlich) bei Ihrer Beihilfestelle ob und wie Lange der Beihilfeanspruch Ihres /Ihrer Ehegatten (in) besteht. Legen Sie hierbei regelmäßig auch Einkommensnachweise der Ehegatten vor.

Beachten Sie mögliche Einschränkungen / Erweiterungen in der für Sie gültigen Beihilfeverordnung.

Prüfen Sie, wann Ihr Versicherer den Beginn der 6 Monatsfrist sieht und lassen Sie sich dies am besten schriftlich geben.

Prüfen Sie, ob Sie den  ”PKV-Vertrag” z.B. bei eintretender Versicherungspflicht in der GKV  ohne erneute Gesundheitsprüfung auch in eine Zusatzversicherung umstellen können. (Umwandlungsverpflichtung) Achten Sie in diesem Zusammenhang auf das Zusatzversicherungsangebot des Krankenversicherers.

Ein Beihilfeantrag für Ehegatten kann in vielen Fällen nur vom Beihilfeberechtigten selber gestellt werden.

Wenn Sie auf der suche nach einer geeigneten Krankenversicherung für Angehörige sind, können Sie sich mit dem Kriterienfragebogen einen ersten Überblick über unterschiedliche Leistungen verschaffen und ein Anforderungsprofil für den von Ihnen gewünschten Versicherungsumfang erstellen.

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Gesetzlich Versicherte (z.B.Angestellte) haben Anspruch auf Krankentagegeld, wenn Sie ihr krankes Kind betreuen müssen und daher nicht arbeiten gehen können.

Voraussetzungen für den Anspruch sind beispielsweise, das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses, das keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind jünger als 13 Jahre als ist.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch auf Krankentagegeld bis zu 10 Tage jährlich (beim Alleinerziehenden bis zu 20 Tage)

Die genauen (und weitere) Regelungen hierzu sind im §45 des SGB V zu finden.

Privat Versicherte haben im zuvor beschriebenen Fall keinen Anspruch auf Leistungen aus der PKV. (Ausnahme: er hat seine Krankenversicherung bei der Signal und ergänzend den Tarif —abgeschlossen)

Wie ist dies bei Beamten?

Die Tarife privater Krankenversicherer sehen hier meist keine Regelungen vor. Beamte haben auch keinen vergleichbaren “Krankengeldanspruch”.

Dennoch gibt es auch für Beamte den Anspruch,  wobei es sich hierbei nicht um eine Leistung der Beihilfe handelt.

Hier stellt sich weniger die Frage der “Vergütung”, denn die Bezüge laufen weiter, sondern vielmehr, unter welchen Voraussetzungen  das “Fernbleiben vom Dienst” zum Zwecke der Beaufsichtigung / Betreuung eines kranken Kindes bewilligt werden kann.

Die Regelungen hierzu finden Sie bspw. in Urlaubs- oder. Sonderurlaubsverordnungen Zwei Beispiele:

Bundesbeamte (Auszug): §12 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

(3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:

….

7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,….

Landesbeamte Baden Württemberg (Auszug): § 29 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO)

(2) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu bewilligen. Der Anspruch besteht längstens für sieben Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 18 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte besteht der Anspruch längstens für 14 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 36 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Wichtig ist zu prüfen, welche Regelung in dem Sie betreffenden Bundesland (oder Bund) gültig ist, den eine bundeseinheitliche Regelung gibt es hier nicht.
Im Zweifelsfalle sollten Sie Ihren Anspruch über Ihren Dienstherren klären.

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„Mir wurde gesagt, dass es ausreichen ist, wenn ich meine Dienstunfähigkeitsversicherung mit einer Laufzeit bis zum 55. Lebensjahr abschließe, denn dann sind meine Versorgungsansprüche ausreichend.“

Das höre ich des Öfteren, doch meist ist dies ein schlechter Rat.

Vielleicht reicht Ihnen Ihr gesetzlicher Versorgungsanspruch tatsächlich aus, falls Sie nach dem 55. Lebensjahr dienstunfähig werden. Was aber machen Sie, wenn die Dienstunfähigkeit früher eintritt?

Nehmen wir einmal an, Sie werden mit 45 dienstunfähig – Ihr Anspruch dürfte dann bei der Mindestversorgung (ca. 1460,–€ in 2011) oder knapp darüber liegen. Hiervon können Sie sicherlich Ihr Kosten nicht bestreiten, geschweige denn für´s Alter vorsorgen. Diese Versorgung wird leider nicht analog steigender Versorgungsansprüche während der Berufstätigkeit angepasst, sondern lediglich im Rahmen von Rentensteigerungen (die kaum die Inflation ausgleichen).

Mit der ergänzenden privaten Absicherung bei Dienstunfähigkeit können Sie das Kostenrisiko dämpfen und zugleich weiterhin Altersvorsorge betreiben.

Aber was machen Sie, wenn der Versicherer zu Ihrem 55. Lebensjahr die Rentenzahlung einstellt? Wovon leben Sie dann?

Warum wird aber häufig so argumentiert? Einige Beispiele:

1)   Teilweise haben Gesellschaften für bestimmte Beamtengruppen keine Tarife die längere Laufzeiten vorsehen. In diesem Fall sollten Sie dies nicht einfach hinnehmen, sondern sich nach weiteren Angeboten umschauen.

2)   Die Laufzeit des Vertrages und das mit zunehmendem Alter steigende Risiko einer Dienstunfähigkeit wirken sich maßgeblich auf den Beitrag aus. Länger laufende Verträge sind also teurer.

3)   Steigerungen von Versorgungsansprüchen nach eingetretener Dienstunfähigkeit werden falsch eingeschätzt.

Die Dienstunfähigkeitsversicherung sollte grundsätzlich so lange laufen, wir Sie berufstätig sind, also (voraussichtlich) bis zum Alter 67. Verkürzen können Sie die Laufzeit wenn Sie wegen bestehenden Vermögens / Rücklagen wissen, wie Sie auch im Alter Ihren Lebensunterhalt finanzieren.

Natürlich können Sie Ihren Vertrag auch vorzeitig Kündigen, wenn Sie Ihr Vorsorgeziel  früher erreicht haben. Zu Beginn Ihrer beruflichen Laufbahn sollten Sie aber nicht spekulieren, sondern lieber „auf Sicherheit setzen“.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Dienstunfähigkeitsabsicherung?

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Mit der Verbeamtung , dem Entstehen des Beihilfeanspruches und dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung kommen auf den Beamten neue Herausforderungen zu, nämlich die nunmehr komplexe Abrechnung der Krankheitskosten.

Anders als gesetzlich Versicherte, erhalten Privatpatienten Rechnungen z.B. für Behandlungskosten vom Arzt/Zahnarzt, müssen diese vorab bezahlen und reichen diese dann bei der betreffenden Beihilfestelle und Krankenversicherung ein.

Hierbei entstehen häufig viele Fragen:

„Stimmt die Arztrechnung? Wie kann ich diese prüfen?

Wie viel erstattet meine Beihilfe?

Was übernimmt meine PKV?

Bis wann muss ich meine Belege einreichen?

Wie lange muss ich meine Belege aufbewahren?

Verbleiben Selbstbehalte / Eigenanteile?

Wer bearbeitet meinen Beihilfeantrag wenn ich im Krankenhaus bin?

Wie lege ich Widerspruch gegen einen falschen Beihilfebescheid ein?

Welche Fristen muss ich beim Einreichen beachten?“

„Sicherlich bin ich froh über gute Versorgung die ich als Beamter bekomme, aber die viele Arbeit mit den Rechnungen…“

Bestimmt fallen auch Ihnen noch einige Fragen ein und wir könnten die Liste deutlich erweitern.
Erste Anlaufstelle ist häufig der Vermittler, aber auch dieser kann hier nur bedingt weiterhelfen, denn selbst wenn das fachliche Know How vorhanden ist, so ist die “Beihilfeberatung” eine Form der Rechtsberatung,  unterliegt dem Rechtsberatungsgesetz und ist entsprechend den rechtsberatenden Berufsständen vorbehalten..

Als ideale Lösung für diesen Bereich möchte ich Ihnen die Dienstleistung der MEDIRENTA Krankenkostenabrechnungs GmbH empfehlen.

Die Dienstleistung (nachfolgend ein Auszug) beginnt genau da, wo die Leistung des Vermittlers endet:

  • Überprüfung Ihrer gesamten Krankenkosten gemäß der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte (GOÄ / GOZÄ) auf Ihre Richtigkeit in Bezug auf Steigerungssätze, Ausschlußziffern, Formfehler etc.
  • Führen notwendig werdender Korrespondenz bzw. telefonischen Rücksprachen mit Ihrer Beihilfestelle, Ihrer Krankenkasse und Ihren Ärzten.
  • Erledigung der Beihilfeformalitäten (Antrag, Kostenaufstellung usw.)
  • Übernahme von Porto- und Fotokopierkosten, die im Rahmen Ihrer Krankenkostenabrechnung anfallen. D.h. Sie zahlen einen Festbeitrag incl. aller Nebenkosten! Damit Sie vorher wissen, was es hinterher kostet.
  • Archivierung Ihrer gesamten Krankenkostenabrechnungen für den vorgeschriebenen Pflichtzeitraum.
  • Überwachung von Verjährungstermine, damit auch Sie kein Geld mehr verschenken.
  • Überprüfung von Erstattungsbescheiden Ihrer Krankenversicherung und der Beihilfestelle auf Vollständigkeit.
  • Betreuung während eines Krankenhausaufenthaltes durch rechtzeitige Veranlassung der Krankenkostenübernahmebescheinigungen Ihrer Krankenkasse und der Beihilfestelle.
  • Beratung / Unterstützung Ihrer Angehörigen wenn  Sie einmal ins Krankenhaus müssen.
  • MEDIRENTA verfügt über Spezialisten für Kuren, Zahnersatz, Dienstunfälleund Pflegeversicherung.
  • MEDIRENTA wickelt für Sie den gesamten Zahlungsverkehrs über ein separates Erstattungskonto – ggf. mit Vorkasse über ein Treuhandkonto- ab.
  • Erstellung einer Gesamtaufstellung aller Kontobewegungen zum Jahresende und eine verbindliche Abrechnung für das Kalenderjahr, was hilfreich für Ihr Übersicht und Steuererklärung ist.
  • Überwachung aller Zahlungstermine auch während einer z.B. urlaubsbedingter Abwesenheit gewährleistet und Mahnungen wegen “untergegangenen” kleinen Rechnungen gehören der Vergangenheit an.

Diese komplexe Dienstleistung gibt es ab 1,- € pro Lebensjahr im Monat je beihilfeberechtigter Person – im Familienstaffeltarif noch günstiger.

Die Dienstleistung gibt es übrigens auch für Privatversicherte, die nicht beihilfeberechtigt sind!

Über das Kontaktformular zur MEDIRENTA können Sie sich weitere Informationen einholen oder ein persönliches Angebot anfordern.

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Die Signal Krankenversicherung hat mit Klarstellungen ihrer Bedingungs- Tarifaussagen für Ihre Versicherten für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Die Änderungen gelten hierbei für folgende Tarife:

Tarif START-B Produktlinie Beihilfe und der Tarife AB, BA0, BO, VO.

Vollversicherungstarife START, START-PLUS, KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV und EXKLUSIV-PLUS der Produktlinie „privat“.

Einige Punkte beschreibe ich Ihnen im Folgenden:

Kriegsereignisse und Terroranschläge

Auch zuvor zählte die Signal Terrorereignisse nicht zu den Kriegsereignissen, welche gemäß den Musterbedingungen zur PKV vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und somit fielen Terrorereignisse  auch früher nicht unter den Ausschluss.

Neu ist nun, dass Versicherte auch einen Anspruch auf Leistungen bei Kriegs- und Kriegsfolgeereignissen haben, wenn der Versicherte aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, am Verlassen des Kriegsgebietes gehindert war.

Gemischte Anstalten

Bisher waren die Notfallbehandlung und der ausschließlich medizinisch notwendigen Heilbehandlung in den Bedingungen geregelt.

Nun ist auch die Behandlung bei akuten Krankheiten während des Aufenthaltes genannt.

Die Mitversicherung der gemischten Anstalten ist weiterhin ohne Zusage erstattungsfähig, wenn diese das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Versicherten ist.

Weitere Krankenhäuser, Hospize

Bundeswehrkrankenhäuser, Krankenhausambulanzen, Hospize und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind nun im Tarif genannt und somit tariflich erstattungsfähig.

Anschlussheilbehandlung

Hier erfolgte die  Klarstellung, dass Folgebehandlung im Anschluss an einen  Akutaufenthalt versichert sind, wenn die Anschlussheilbehandlung bis spätestens 14 Tage nach der Krankenhausbehandlung begonnen wird.

Kann diese Frist wegen medizinischer Indikation nicht eingehalten werden, so kann ggf. auch bei einem späteren Beginn Erstattungsfähigkeit vorliegen.

Künstliche Befruchtung

Wenn der Behandlungsbeginn vor dem 50. Lebensjahr liegt, eine organisch bedingte Ursache besteht und “deutliche” Erfolgsaussicht bestehen, besteht nunmehr ein Leistungsanspruch. In diesem Fall werden bis zu drei Versuche bezahlt.

Geburtsfehler/ Anomalien

Im Rahmen der Neugeborenennachversicherung die Mitversicherung der Geburtsfehler, angeborener Anomalien und vererbter Krankheiten nun aufgeführt.

Weitere Klarstellungen:

Stomaversorgung (künstlicher Darmausgang, Harnwegsableitung) ist nun im Rahmen dieser Klarstellung ausdrücklich genannt.

Ebenso  Nahrungsergänzungsmittel sind nun bei Sondennahrung versichert, wenn eine „normale“ Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.

Psychotherapie ist bedingungsgemäß nun nicht mehr nur durch Ärzte, sondern auch durch psychologischen Psychotherapeuten und auch die Kinder-/ Jugendtherapeuten erstattungsfähig.

Im Bereich Heilmittel sind nun auch Podologie und auch die Kältetherapie versichert.

Besonders interessant ist ein Bereich, der häuslichen Behandlungspflege. Diese ist nun bei ärztlicher Anordnung, in allen Tarifen der Privatserie enthalten.

Auch Unterstützung auf rechtlicher Ebene bietet die Signal Ihren Versicherten künftig:

“Zudem wird die Erstattung des streitigen Rechnungsbetrages (Anm.: bei Streit mit dem Arzt) im vertraglichen Umfang garantiert, sofern ein durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Signal KV geführter Rechtsstreit mit einem Rechnungsaussteller verloren geht, ohne das der Versicherungsnehmer selbst oder der von ihm beauftragte Prozessvertreter dies zu vertreten hat und die Signal die Möglichkeit hatte, auf die Prozessführung ausreichend Einfluss zu nehmen“.

Darüber hinaus bietet die Signal auch die Erstattung des strittigen Betrages gegen Abtretung an und schützt somit Versicherte (zumindest teilweise) gegen finanzielle Risiken.

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Bedingungsänderung, Klarstellung oder neue Tarif, wo ist hier eigentlich der Unterschied?

Einige grundlegende Informationen vorweg.

Versicherer müssen Risiken die sie versichern und die damit im Zusammenhang entstehenden Kosten finanzmathematisch kalkulieren. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass sie die im Leben eines / einer Versicherten entstehenden Gesundheitskosten statistisch berechnen und diese auf die mögliche Versicherungszeit (Lebenserwartung) verteilen.

Nun ist es sicher nachvollziehbar, dass sich Berechnungs- und Rechtsgrundlagen im Laufe der Jahre ändern. Gründe hierfür sind beispielsweise geänderte Rechtsgrundlagen, steigende Kosten im Gesundheitswesen, höhere Lebenserwartung, medizinischer Fortschritt, neue Krankheiten, aber auch wirtschaftliche Marktprozesse. Folgerichtig sind Vertragsklauseln irgendwann nicht mehr auf dem aktuellen Stand.

Versicherer gehen nun unterschiedlich mit dieser Thema um.

Eine mögliche Reaktion ist, einen komplett neuen Tarif an den Markt zu bringen.

Bei einem „neuen Tarif“ bring ein Versicherer ein „neues Produkt“ auf den Markt. Solche Tarife sind in der Regel neu kalkuliert, wobei natürlich auch Erfahrungswerte berücksichtigt werden. Bis solche Tarife „tragfähig“ also kostendeckend werden, vergeht einige Zeit, denn hierfür muss eine Bestimmte Anzahl an Versicherten in diesem Kollektiv versichert sein (grob geschätzt 8.000-10.000 Versicherte). Da dies in der Regel nicht im ersten Jahr erreicht wird bedient sich der Versicherer älteren Kollektiven (sog. Stütztarife). Beitragsanpassungen in den älteren Stütztarifen können nebenbei bemerkt auch einer der Grunde sein, wenn in neue Tarife bereits nach kurzer Zeit Beitragsanpassungen folgen, obwohl dies in neuen Tarifen eigentlich aus Kostensicht noch nicht nötig wäre.

Vorteil: Neue Tarife bieten oft einen klar formulierten Leistungsrahmen. Wenn die Tarife „sauber“ kalkuliert sind können Kunden hier sicherlich einen modernen, Tarif finden der durchaus Beitragsstabil sein kann.

Nachteil: Alte Tarife werden teilweise geschlossen. Die kleinen Versichertenkollektive im neuen Tarif können die entstehenden Kosten aber noch nicht eigenständig tragen.

Zudem besteht die Gefahr, dass Versicherer, um ein schnelles Wachstum sicher zu stellen, neue Tarife am unteren Kostenbedarf kalkulieren um billig anbieten zu können. Wird dann bei der Risikoauswahl nicht aufgepasst d.h. Krankheiten z.B. mit zu geringen Zuschlägen versichert, sind hohe Beitragssteigerungen fast schon vorprogrammiert.

Was passiert bei einer Klarstellung?

Eine andere Variante ist, bestehende Tarife beizubehalten und lediglich den neuen Grundlagen anzupassen. Klarstellungen sind meistens immer nur begrenzt möglich.

Ein Versicherer darf einen Tarif weder zum Nachteil der Versicherten ändern, noch darf er neue Leistungen hinzunehmen.

Er kann nur, sofern er belegen kann, dass er in der Vergangenheit schon immer bestimmte Leistungen erbracht hat, die bis dato nur nicht klar formuliert waren, diese Punkte in einen Bedingungen klarstellen und besser formulieren.

Vorteil: Klarstellungen sind beitragsneutral und gelten auch für bestehende Verträge. Sie bieten den Versicherten eine höhere Rechtssicherheit. Da sich die Kollektive und Grundlagen an sich nicht ändern, besteht für Versicherte hier ggf. eine Höhere Wahrscheinlichkeit der Beitragsstabilität. Durch Klarstellungen erhält der Versicherte eine höhere Rechtssicherheit, bezogen auf seinen Leistungsanspruch.

Nachteil: Da die Klarstellungen nur begrenzt möglich sind kann es sein, das auch nach neue Formulierung Lücken im Vertrag bestehen bleiben.

Die Bedingungsänderung

Lücken, die bei Klarstellungen verbleiben können, kann ein Versicherer nun mit einer Bedingungsänderung schließen. Hierfür muss ein Versicherer eine Mehrleistung aber neu kalkulieren, was wiederum auch einen höheren Beitrag mit sich bring. Solche Bedingungsänderung gelten nicht für Bestandskunden, es sei denn, sie würden den Änderungen zustimmen.

Vorteil: Kunden können Leistungsverbesserungen auf Wunsch nachversichern.

Nachteil: Die neuen Klauseln sind nicht für alle Kunden offen, denn es findet ggf. eine erneute Gesundheitsprüfung statt.

Können Versicherer nicht einfach Lücken über einen Ergänzungstarif schließen, den dann jeder Kunde abschließen kann?

Ja, das gibt es, jedoch werden diese Tarife auch nur neue oder gesunde Kunden erhalten, da hier eine Risikoprüfung durchgeführt werden kann. Problematisch ist aus Versicherersicht auch, wenn nur ein kleiner Teilbereich als z.B. Ergänzungsbaustein angeboten wird. Da hier nur ein kleiner Bereich versichert wird, findet hier ggf. eine „negative Risikoselektion“ statt. Beispiel: wenn ein Versicherer einen Tarif nur für Naturheilverfahren anbietet, wird der Anteil derer, die diesen Tarif abschließen wohl zu einem Großen Teil aus versicherten bestehen, die hier auch Überdurchschnittlich viele Leistungen beziehen werden. Entsprechend teuer werden solche Tarife werden.

Was ist denn nun besser?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich stellt sich die Frage, welche Leistungen Ihnen wichtig sind.

Grundsätzlich sollte man seinen Tarif und den Markt „im Auge behalten“.

Wenn Lücken auffallen, sollte man seinen Versicherer hierauf ansprechen und sich Aussagen zu Leistungen, die nicht klar formuliert sind, von denen der Versicherer aber behauptet, das er für hier entstehende Kosten erbringt, schriftlich geben lassen.

Die Überlegung eines Versichererwechsels sollte allerdings gut überlegt sein nicht ohne fachmännische Beratung durchgeführt werden.

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Häufig wird behauptet, dass die Berufung in den Beamtenstatus ein Sonderkündigungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auslöst. Doch das ist so nicht richtig.

Entscheidend ist nämlich nicht der „ Berufswechsel“ sondern „die Art“ und das Ende der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Folgen von z.B. Fristversäumnissen oder Nichtbeachtung/Falschinterpretation  von gesetzlichen Grundlagen können erheblich sein und reichen vom Unwirksam werden von Kündigungen bis hin zur Ablehnung von Versicherungsanträgen in der PKV oder Verlust des Leistungsanspruches bei GKV und PKV.

Zunächst müssen Sie wissen, dass es in der GKV verschiedene versicherte/leistungsberechtigte Personenkreise gibt. Im wesentlichen sind dies Versicherungspflichtige,  „Versicherungsfreie“ für die eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV besteht, oder Familienversicherte. Für diese Gruppen gibt es unterschiedliche Regelungen, was den „Austritt“ aus der GKV betrifft.

Den Personenkreis der gesetzlich Pflichtversicherten findet man im Sozialgesetzbuch V unter § 5. Hierzu gehören u.a. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Studenten (bis 14. Semester o. 30. Lebensjahr).

Endet die Versicherungspflicht (SGB V § 190), weil der Versicherte aus dem Personenkreis ausscheidet, so ist der neue Status zu Prüfen.

Versicherungsfrei (SGB V §6) sind z.B. Besserverdienende Angestellte sowie Beamte / Beihilfeberechtigte, Richter, z.T. Pfarrer usw. …, sind versicherungsfrei, und können wählen, ob sie in der GKV freiwillig versichern, oder in eine PKV Wechseln.

Einige Fallbeispiele:


Fall 1: die Verbeamtung erfolgt unmittelbar an das Ende der Versicherungspflicht

Nehmen wir zunächst einmal den einfachsten Fall an, dass unmittelbar im Ende an die Versicherungspflicht eine Verbeamtung mit Beihilfeanspruch erfolgt.

Der zuvor Pflichtversicherte wird nun Versicherungsfrei und muss sich entscheiden, ob er  die freiwillige Weiterversicherung in der GKV (§9 SGB V) wünscht oder in eine private Krankenversicherung wechselt.

in diesem Fall ist beim Wechsel in die PKV ist dem Grunde nach keine Kündigung (im Sinnes des § 175 SGB V) der GKV notwendig. Der „alten“ Krankenkasse ist aber zum Ende der Versicherungspflicht der neue Versicherungsschutz nachzuweisen (Versicherungspflicht §193 VVG).

Wenn man in der GKV freiwillig versichert bleiben möchte ist die möglich, doch die freiwillige Weiterversicherung in der GKV geschieht nicht automatisch. Sie muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragt werden.

Problemtisch kann es werden, wenn weder die Weiterversicherung in der GKV beantragt, noch Schutz bei einer PKV besteht und nachgewiesen werden kann. Neben Leistungslücken können dann auch „Strafzahlungen fällig werden.


Fall 2 zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und der Verbeamtung/Beginn des Beihilfeanspruch besteht eine Lücke

Etwas schwierig wird es, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Eintritt eines Beihilfeanspruches eine zeitliche Lücke besteht (z.B. Urlaub vor Dienstantritt).

Beispiel:

Die Versicherungspflicht endet zum 31.07.  (z.B. Ende des Studiums, Anstellungsverhältnisses). Die Verbeamtung / der Beihilfeanspruch zum 15.08

Hier ist nicht das eintreten des Beihilfeanspruches zum 15.08 das Datum der Änderung (wie oft vermutet), sondern auch der 31.07, denn hier endete ja die Versicherungspflicht.

Grundsätzlich gelten hinsichtlich der Wahl des Versicherer die Regelungen wie in Fall 1., aber es gibt auch Unterschiede:

1)     Wechsel in die PKV

Da ein Beihilfeanspruch nicht ab Beendigung der GKV haben sondern erst einige Tage später entsteht, müssen Sie zunächst einen 100% Tarif beantragen und können dann mit Beginn des Beihilfeanspruches in einen Restkostentarif (bspw. 50%) umstellen. Der GKV muss rechtzeitig der Nachweis einer anderweitigen Versicherung vorgelegt werden, damit ein Austritt möglich ist.

2)     die freiwillige Weiterversicherung in der GKV

a)     auf „Dauer“  – siehe Fall 1 (Antrag innerhalb von 3 Monaten)

b)     zur „Überbrückung“ der Lücke:

Wenn Sie nach Ende der Versicherungspflicht die freiwillige Versicherung beantragen, entsteht keine Lücke in den Versicherungszeiten. Allerdings ist zu beachten, dass die freiwillige Krankenversicherung in der GKV nicht zum Verbeamtungsdatum gekündigt werden kann. Die Beendigung einer Freiwilligen Krankenversicherung kann nur mit fristgerechter Kündigung erfolgen..

Achtung „FALLE“:

Kürzlich wurde ich von einem Kunden mit einer spannenden Idee konfrontiert.

Der Fall: Der Kunde war bis zum 30.06. als Anwalt versicherungspflichtig in einer Kanzlei beschäftigt und wurde zum 15.07. als Beamter ins Richteramt berufen.

„Eine freiwillige Versicherung für die Lücke brauche ich nicht zu beantragen, denn ich gehe in der Zwischenzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und somit besteht nach §19 SGB V beitragsfreier Versicherungsschutz in der GKV. Den Antrag für die PKV stelle ich dann mit Beginn 15.07“, so die Aussage des Kunden. Stimmt das?

SGB V § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. …

Clever gedacht, aber das funktioniert Nicht und zwar aus folgendem Grund:

Ein Leistungsanspruch aus dem § 19 ist keine „Versicherungszeit“ (im Sinne des SGB und der Versicherungspflicht).

In der GKV würde die Weiterversicherung auf des Ende der Versicherungspflicht folgen und nicht auf das Ende des „nachgehenden Leistungsanspruch“.

Bei Abschluss einer PKV ist dem Versicherer eine lückenlose Vorversicherungszeit zu belegen – andernfalls können Wartezeiten erfolgen, ärztliche Untersuchungen nötig werden oder gar der Versicherungsantrag vom Versicherer abgelehnt werden. Die wäre aber nicht belegbar, den die Versicherungszeit endet trotz des §19 in obigem Beispiel zum 30.06.

Fatal, wenn dann Fristen verstrichen sind, oder wegen Erkrankungen kein Wechsel in die PKV mehr möglich ist!


Fall 3: Vor der Verbeamtung besteht bereits eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV

Was passiert nun, wenn Sie vor Ihrer Verbeamtung schon freiwillig versichert waren, weil Sie beispielsweise als Selbständiger oder Angestellter mit einem Einkommen über der Jahresentgeldgrenze (2011 – 49500,–€) versichert waren?

Wie bereits gesagt endet eine freiwillige gesetzliche Versicherung nicht automatisch sondern bedarf der ordentlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 2 volle Kalendermonate, ab dem Ende des laufenden Monats.

Ein alleiniger „Berufswechsel“ hin zum Beamten mit Beihilfeanspruch ist hierbei irrelevant.

Wenn eine freiwillige Mitgliedschaft gekündigt wird ist zudem darauf zu achten, dass der Nachweis einer neuen Krankenversicherung dann bis zum Kündigungstermin bei der GKV vorliegen muss. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.


Zuordnung von Familienangehörigen:

Die Versicherung von Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) ist sehr komplex. Neben den Regelungen aus dem SGB V der Familienversicherung, sind auch Vorschriften aus der jeweils gültigen Beihilfeverordnung zu berücksichtigen. Bei Kindern kommt insbesondere auch noch eine Prüfung der Versicherungsart, Versicherungsstatus und Einkommen der Eltern hinzu.

Einige Hinweise finden Sie auch im Beitrag: Beihilfekonforme Versicherung von Angehörigen

Beachten Sie, dass für den Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung viele Vorschriften zu beachten sind und ein Wechsel gut geplant werden sollte.

Weitere Informationenhabe ich Ihnen auch im Leitfaden für Beihilfeberechtigte Zusammengestellt.

Haben Sie Fragen?

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Kaum ist die letzte Prüfung geschafft, das erste Staatsexamen in der Tasche, schon werden kommende Referendare mit Versicherungsangeboten konfrontiert.

Der Informationsgehalt von “Informationsveranstaltungen”, die meist zum Beginn der Studienseminar angeboten werden sind leider vergleichsweise mager.

„Wir sind die Größten, bei uns sind die meisten Beamten versichert, wir zahlen Beträge zurück, wenn Sie uns nicht beanspruchen, wir sind billig….“

Kaum ein Wort fällt zu den Leistungen der Beihilfe oder den Versicherungsbedingungen, von Hinweisen auf Vertragslücken ganz zu schweigen.

Einige grundsätzliche Informationen:

Beihilfeberechtigte, dazu zählen auch Lehramtsreferendare, Beamte im Vorbereitungsdienst / Beamte auf Widerruf, erhalten durch Ihren Dienstherren einen Zuschuss zu den Krankheitskosten. Doch diese Beihilfe deckt immer nur ein Teil der entstehenden Kosten (bei alleinstehenden beihilfeberechtigten meist 50%).

Der Umfang der Leistungen der Beihilfe ergibt sich aus der jeweiligen Beihilfeverordnung, also aus dem Gesetz.  Gesetze aber können sich ändern und somit auch der Beihilfeanspruch in Höhe und Umfang.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine „Restkostentarife“. Hier werden  immer 100% der Leistungen auf gesetzlichem Niveau (mit vollem Beitrag) versichert. Wer sich also für die GKV entscheidet ist dort nach den gesetzlichen Leistungen versichert. Bietet die Beihilfe „höhere Leistungen“, was in vielen Fällen so ist, so kann die Differenz als sogenannte „Sachleistung“ bei der Beihilfestelle beantragt werden, aber Vorsicht, es gibt Planungen zur Streichung der Sachleistungen für GKV-Versicherte.

In den meisten Fällen lohnt es sich, den Kostenanteil der durch die Beihilfe nicht gedeckt ist, über eine Private Krankenversicherung abzusichern, zumal man hier einen deutlich besseren Versicherungsschutz erhalten kann, als in der Kombination mit GKV und Beihilfe. Überdies ist es meist noch deutlich billiger – logisch, denn der Versicherer muss ja u.a. auch nur „die Hälfte der Kosten“ versichern.

Darüber hinaus gibt es Versicherer, die Ausbildungstarife „subventionieren“, um Kunden zu locken und möglichst früh an sich zu binden.

Die Private Krankenversicherung ist ein „privatrechtlicher Vertrag“. Hier ist versichert was im Vertrag steht. Also sollte auch hier genau geprüft werden, welche Leistungen einem der Versicherer zusichert (insbesondere bei Lockangeboten).

Aus dieser Konstellation heraus ergibt sich für den Beihilfeberechtigten eine besonderes „Sorgfaltsgebot“ bei der Auswahl seines Versicherungsschutzes.

Worauf muss ich als Beamtenanwärter bei Abschluss einer PKV achten?

Nach Abschluss des ersten Staatsexamens zum Beginn des Vorbereitungsdienstes stehen viele Referendare / Lehramtsreferendare vor der Frage, welcher Krankenversicherungsschutz für sie der geeignete ist.

Damit die Wahl des Krankenversicherungsschutzes kein Lotteriespiel wird, möchte ich Ihnen im Folgenden aufzeigen was Sie beachten sollten und wie sie sich ausführlich vorbereiten können:

Auswahlkriterien kennen und festlegen

Bevor Sie mit der Suche beginnen, oder gar Gespräche mit Versicherern oder Vermittlern führen, sollten Sie sich zunächst einmal darüber im Klaren sein, welche Leistungen Sie überhaupt versichern können und wo Kostenrisiken liegen.  Ohne dieses Wissen sind Sie kaum in der Lage selber Versicherer / Tarife anhand Ihrer Vorstellungen zu vergleichen, sondern können sich nur an den Aussagen anderer orientieren.

Sie sollten die unterschiedlichen Regelungen in der Kostenerstattung von  z.B. ambulanten und stationären Behandlungskosten, Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Leistungsansprüche im Ausland, Kostenerstattung für Heil- und/oder Hilfsmittel, Arzneimittelkosten, Transportkosen, Psychotherapie, Folgen von Krieg oder Terrorereignissen, Rehamaßnahmen, Krankentagegelder, Kurleistungen, Krankenhaustagegelder, Pflegeleistungen usw. …, kennen

Auch vertragliche Regelungen wie Umstellungsoptionen, Kindernachversicherung oder Meldefristen sollten bekannt sein.

Damit Sie sich hier näher informieren können habe ich Ihnen im Merkblatt zu den Auswahlkriterien und im Leitfaden für Beihilfeberechtigte weitere Informationen zusammengestellt.

Mit dem Kriterienfragebogen können Sie sich ein erstes eigenes Leistungsprofil erstellen.

Wenn Sie eine genauere Vorstellung zum gewünschten Krankenversicherungsschutz haben sollten Sie sich im nächsten Schritt mit den Regelungen der für Sie gültigen Beihilfeverordnung auseinandersetzen.

Welche Leistungen erhalten Sie durch die für Sie gültige Beihilfeverordnung

Es ist wichtig für Sie zu wissen, welche Kosten Ihre Beihilfe Ihnen erstattet. Nur so können Sie auch den ergänzenden Versicherungsschutz in der PKV auf Ihre Bedürfnisse abstimmen. Dabei ist die generelle Beihilfehöhe ebenso zu betrachten, wie der Leistungsumfang. In der Beihilfeverordnung steht z.B., was unter ambulante Kosten fällt, welchen Anspruch Sie im Krankenhaus haben oder welche Leistungen bei Zahnbehandlung oder für Zahnersatz erhalten. Ebenso sind die Leistungen für z.B. Hilfsmittel, Heilmittel, Psychotherapie, Transportkosten etc… beschrieben.

Links zur für Sie gültigen Beihilfeverordnung

Welche Leistungen bieten die verschiedenen PKV?

Nun geht es an die Auswahl / Vergleich des PKV-Tarifes und zunächst um den Anteil, den die Beihilfe der Höhe nach nicht erstattet (bspw. die verbleibenden 50%). Wenn Sie Ihr Profil bereits festgelegt haben können Sie prüfen, ob dieses im angebotenen Tarif auch versichert ist.

Mögliche Lücken beachten

Wenn Sie einen umfassenden Versicherungstarif gefunden haben vergleichen Sie diesen nun mit den Leistungen der Beihilfe. Sie werden vermutlich feststellen, dass die Beihilfeleistung in mehreren Bereichen lückenhaft ist / Sie ggf. Zuzahlungen leisten müssen. Dies ist insbesondere bei im Ausland entstehenden Kosten, Zahnersatzleistungen, Bindungen an Gebührenordnungen, Hilfsmitteln (z.B.Sehhilfen), verschiedenen Behandlungsformen (z.B. Naturheilverfahren), etc… der Fall.

Bietet die Beihilfe die Gleichen oder mehr Leistungen als der von Ihnen ausgesuchte Versicherungstarif ist Vorsicht geboten – es gibt besseres!

Nun kann im nächsten Schritt überlegt werden, wie Lücken geschlossen werden können. Hierzu bieten viele PKV einen sogenannten Beihilfeergänzungstarif an. Wichtig ist, dass der Beihilfeergänzungstarif möglichst so umfangreich sein sollte wie der Haupttarif der PKV und möglichst wenige abgeschlossene Formulierungen enthält. Abgeschlossene Formulierungen können bei Beihilfeänderungen zu Versicherungslücken führen.

Es gibt aber auch Kostenrisiken, für die die Beihilfe gar keine Leistungen vorsieht wie bspw. Krankenrücktragsport aus dem Ausland oder in manchen Bundesländern Chefarztbehandlung oder Ein- bzw. Zweibettzimmerversorgung. Solche Leistungen müssten, falls gewünscht, komplett privat abgesichert werden.

Hinterfragen Sie auch welche vertraglichen Optionen/“Nachversicherungsgarantien“  bestehen wenn Sie Ihr Bedarf oder gesetzliche Regelungen später einmal ändern sollten. Wenn in einem Tarif zukünftige Ereignisse nicht ausreichend bedacht sind (das ist leider häufig auch bei renommierten Versicherern der Fall), kann es Ihnen passieren, das später ungewollt Versicherungslücken entstehen.

Konditionen prüfen

Wenn Sie nun  einen Tarif gefunden haben oder mehrere zur Auswahl haben, stellt sich die Frage, ob bzw. zu welchen Konditionen der gewählte Versicherer Sie versichert.

Um dies prüfen zu können sollten Sie die Informationen zusammenstellen, die der Versicherer für die Überprüfung benötigt. Neben der Aufstellung der Vorversicherungen, zählen hier insbesondere die Gesundheitsangaben dazu.

Wenn Sie zum Vertragsabschluss einen Versicherungsmakler eingeschaltet haben, sollte dieser für Sie anhand Ihrer Angaben (ggf. anonym) auch eine vorläufige Ausschreibung durchführen können. Gesundheitsfragebogen

Es erscheint  Ihnen vielleicht sehr umfangreich und eine sorgfältige Vorarbeit bedeutet sicherlich einen gewissen Zeitaufwand. Bedenken Sie aber, wie  lange Ihr Vertrag ggf. bestand haben wird, wie viel Geld Sie im Laufe der Jahre an Ihren Versicherern zahlen werden und wie teuer Krankheitskosten werden können, so relativiert sich Ihr Aufwand schnell.

Einige Ihrer Vorteile:

  • Sie lernen einzuschätzen, wovon ein Vermittler redet, oder vielleicht auch was er ggf. nicht sagt, ober er sich auskennt, oder nur etwas verkaufen will.
  • Sie kennen Ihren Versicherungsvertrag und Leistungsanspruch und vermeiden unangenehme Überraschungen
  • Bei Ausschreibungen wissen Sie bereits vor Unterschrift, zu welchen Konditionen Sie Versicherungsschutz erhalten.
  • Sie müssen sich nicht auf wage Versprechungen verlassen oder hoffen, dass schon alles gut geht.

2 Tipps zum Abschluss des Beitrages:

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Lassen Sie sich Aussagen zum Versicherungsumfang schriftlich geben oder anhand der Vertragsbedingungen / Beihilfeverordnung belegen.

Schließen Sie, bevor Sie eine PKV abschließen, eine Rechtsschutzversicherung ab, die Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen / Versicherungsverträgen abdeckt. Wenn Sie diese nicht brauchen, verlieren Sie etwas Geld, wenn Sie aber eine Brauche und keine haben verlieren Sie vielleicht alles!

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