Beamte haben einen Anspruch auf Beihilfe - der Beteiligung des Dienstherren an den durch Krankheit entstehenden Kosten. Die Regelungen zum Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Höhe und des Erstattungsumfanges, sind in der jeweils gültigen Beihilfeverordnung zu finden.
Dabei ist zu beachten, das Sich die Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder in vielen Punkten unterscheiden.
Zunächst zu den Erstattungshöhen:
Nachfolgend führe ich Ihnen bspw. die Bemessungssätze des Bundes und des Landes Hessen zusammengefasst, auf.
Bemessungssätze des Bundes
Der Bemessungssatz beträgt (in %) für beihilfefähige Aufwendungen:
des Beihilfeberechtigten 50 Prozent
des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern 70 Prozent
des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers 70 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 Prozent
eines berücksichtigungsfähigen Kindes 80 Prozent
einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 Prozent
Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 Prozent.
Bemessungssätze in Hessen
Der Bemessungssatz beträgt (in %) für beihilfefähige Aufwendungen
des alleinstehenden Beihilfeberechtigten 50 Prozent
des verheirateten Beihilfeberechtigten 55 Prozent
Wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung den steuerlichen Grundfreibetrag (aktuell 7664,-- Stand 2009) überstieg.
Weitere Erhöhungen bspw.:
für beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger um 10 Prozent
für jedes berücksichtigungsfähige Kind je um 05 Prozent (max. bis 70% amb.)
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz nur bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag (Ortszuschlag) berücksichtigt wird.
Bei einer stationären Krankenhausbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz in Hessen ähnlich den vorgenannten Stufen, allerdings ausgehend von dem Bemessungssatz des alleinstehend Berechtigten von 65%, höchstens jedoch auf 85 Prozent. Bei Pflegedürftigkeit gelten darüber Hinaus ebenfalls abweichende Sätze.
Es werden also keine 100% der entstehenden Kosten durch die Beihilfe gedeckt. Der verbleibende Eigenanteil muss durch eine Restkostenversicherung abgedeckt werden. Und dies ist übrigens in der Tat ein „Muss", seit Bestehen der Versicherungspflicht in Deutschland.
Neben der prozentualen Beschränkung gilt es auch im Leistungsbereich Einschränkungen die zu berücksichtigen sind.
Die Beihilfeverordnungen sehen teils sehr unterschiedliche Leistungskürzungen vor, z.B. im Bereich Zahnersatz für Material- und Laborleistungen, bei Sehhilfen oder bei Kurleistungen. Darüber hinaus bestehen oft Zuzahlungsverpflichtungen bspw. bei Medikamenten oder in der Krankenhausunterbringung.
Beide Bereiche (Erstattungssatz und Leistungsumfang) sollten geprüft werden, bevor Sie mit der Auswahl des ergänzenden privaten Versicherungstarifes beginnen.
Die ersten Fragen, die zu klären sind, sind daher beim Beihilfeberechtigten:
- Wer ist Ihr Dienstherr / welches ist die gültige Beihilfeverordnung
- Wie hoch ist ihr prozentualer Beihilfeanspruch
- Welche Umfang sichert die Beihilfe ab
- Wo bestehen Lücken in der Beihilfe
Wenn Sie wissen, welche Ansprüche Sie (und Ihre Angehörigen) seitens der Beihilfe haben, sollten Sie sich im nächsten Schritt damit auseinandersetzen, welchen Versicherungsumfang sie grundsätzlich erlangen könnten, d.h. wie umfassend die bestmögliche Absicherung sein kann.
Das ist die Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich, Tarifauswahl und Tarifkombination der passenden privaten "Restkostenversicherung".
Im Menüpunkt Auswahlkriterien beschreibe ich Ihnen einige der wichtigen Kriterien.
Mit dem Kriterienfragebogen für Beihilfeberechtigte können Sie sich ein Profil für den von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz erstellen.