Zum 01.08.2011 ergeben sich wesentliche Änderung in der Beihilfeverordnung in Rheinland Pfalz.

Zuordnung von Kindern:

Bisher konnte bei mehreren Beihilfeberechtigten (z.B. beide Eltern Beamte), “frei” bestimmt werden, wer die Beihilfe erhält und bei wem der Beihilfebemessungssatz berücksichtigt wird. Diese “Gestaltungsmöglichkeit” gibt es nun nicht mehr.

Für die künftige Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe ist es wichtig, diese ab dem 01.08.2011 dem Beihilfeberechtigten, der den Familienzuschlag erhält, zuzuordnen (der Person, die auch das Kindergeld erhält).

Hierdurch können die Bemessungssätze der Beihilfeberechtigten um 20% sinken.  Als Folge muss dann ggf. der Versicherungsschutz in der PKV angepasst werden.

Betroffene haben in der PKV ab Inkrafttreten der Änderung 6 Monate Zeit, Ihren Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung anzupassen (§ 199 VVG). Wird diese Frist Überschritten, kann der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen und den erweiterten Schutz ggf. mit erschwerten Bedingungen (Zuschlägen/ Ausschlüssen) annehmen, oder die Erweiterung gar ablehnen.

Auch seitens der Beihilfe führt das “Nichtmelden” zu Einschränkungen.

“Bei Beihilfeanträgen, die ab 01.08.2011 eingehen und bei denen die entsprechenden Nach- weise noch nicht vorliegen, erfolgt zunächst ggf. eine Minderung des Bemessungssatzes auf 50 % für die beihilfeberechtigte Person. Des Weiteren wird die Beihilfe zu Aufwendungen des Kindes /der Kinder zunächst ausgesetzt, bis die erforderlichen Unterlagen hier eingegangen sind. In diesem Zusammenhang kann ggf. eine Anpassung des Versicherungsschutzes erfor- derlich werden. Daher muss ggf. eine Bescheinigung über den geänderten Versicherungstarif den Unterlagen beigefügt werden.” (Zitat Rundschreiben Wolfgang Tries, Abteilungsleiter Beihilfekasse vom 03.08.2011)

Überprüfen Sie dringend Ihren Beihilfeanspruch und den ergänzenden Versicherungsschutz. Regeln Sie die Zuordnung der Angehörigen und passen Sie ggf. kurzfristig Ihren Versicherungsvertrag an die neue Situation an.

Weitere Änderungen in Kurzform:

  • Vereinfachung des Antragsverfahrens mit Kurzantrag / Vordruckänderung
  • Antragsgrenze (200,–€) entfällt
  • Heilpraktikerleistungen werden bis zum 2,3fachen Satz der vergleichbarän ärztlichen Leistungen als angemessen angesehen
  • Erweiterung der Arznei- und Verbandsmittelleistungen
  • Neuregelung der Krankenhausleistungen in Privatkliniken.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Rheinischen Versorgungskassen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Umstellung Ihrer PKV oder Prüfung Ihres Versicherungsschutzes?

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Planungssicherheit ist für viele gesetzlich und privat Krankenversicherte ein wichtiges Thema. Während die gesetzliche Krankenversicherung auf Vermehrung der arbeitenden Beitragszahler setzt, sorgt die private Krankenversicherung für ihre Versicherten vor und bildet Altersrückstellungen.

Wer überzeugt ist, dass diese Rücklagen nicht ausreichen, kann durch Abschlus eines Zusatztarifes gegen einen Mehrbeitrag eine Beitragsentlastung im Alter vereinbaren.

Hierfür werden von Versicherern verschiedene Tarifvarianten angeboten. In der Regel werden diese in Form von “Rentenversicherungsverträgen” oder “Entlastungszusagen” mit festen Höhen, vereinbart.

Welche Vor- und Nachteile können solche Tarife haben? Einige Beispiele:

Vorteile

Möglicherweise beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen. Arbeitnehmer sollten daher bei Ihrem Arbeitgeber eine mögliche Beiteiligung erfragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Beiträge solcher Tarife steuerlich absetzbar. Je nach persönlichem Steuersatz können hier erhebliche Vorteile erziehlt werden. (es gibt aber in diesem Zusammenhang auch Nachteile). Die Rechtslage ist hier m.E. noch nicht abschließend geklärt. Ich erwarte ein klarstellendes Schreiben des Bundesministerium der Finanzen im Mai 2010. Über eine mögliche steuerliche Betrachtung (und gg. Absetzbarbeit) nach dem “Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung” berichte ich im Beitrag: PKV, mehr Beitrag – weniger Steuern Teil II

Eine vertraglich vereinbarte Beitragsreduzierung im Alter steigert die Planungssicherheit und dürfte gerade “Sicherheitsdenkern” zu Gute kommen.

Im Alter steht wegen geringerer Versicherungsbeiträge, mehr Geld für z.B. Lebenshaltung zur Verfügung.

Nachteile

Der Mehrbeitrag muss natürlich bezahlt werden. Versicherten stehen also, selbst bei eventuellen Steuerminderungen, in der Zahlphase weniger Geld zur Verfügung.

Bei den meisten Tarifen bestehen eingeschränkte Verwendungsmöglichkeiten (die auch zur Steuerschädlichkeit im Alter führen können).

Oft müssen ununterbrochene Mindesteinzahlungsdauern von 5 Jahren erfüllt werden. Werden diese nicht erfüllt, verfallen ggf. bereits eingezahlte Gelder.

Gerade bei längeren Laufzeiten bestehen kalkulatorische Risiken: Politische Risiken (Änderung der Versicherungssysteme / Gesetzesgrundlage), falsche Anlageentscheidungen des Versicherers, Volatilität der Inflation, Eintritt der Versicherungspflicht u.s.w..

Mein Tip: Prüfen Sie eingehend Vor- und Nachteile. Lassen Sie sich von Ihrem Vermittler / Berater die Tarife genau und ausführlich erklären. Lesen Sie die Vertragsbedingungen sorgsam durch und holen Sie sich ggf. Rat bei einem Fachmann.

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Bei der Bewertung der Wichtigkeit von Versicherungen wird eine Rechtsschutzversicherung in den Medien oft erst nachranging genannt.

Bezogen auf kleinere Streitwerte, wenn es z.B. um eine falsche Nebenkostenabrechnung aus einem privaten Mietverhältniss geht, mag dieses vielleicht auch stimmen.

Aber gerade, wenn es um Streitigkeiten mit höhere Schadensummen geht, kann das Vorhanden sein einer passenden Rechtsschutzversicherung von existenzieller Bedeutung sein:

Hierzu ein Beispiel:

Bedenken Sie, zu welchen hohen Streitwerten es beispielsweise in einer Berufsunfähigkeitsversicherung kommen kann. Nehmen wir einmal an, Sie haben eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente von 30.000,–€ versichert und zum Zeitpunkt des Eintritts einer möglichen Berufsunfähigkeit beträgt die Restlaufzeit Ihres Vertrages noch 25 Jahre. Die mögliche Gesamtsumme, die Ihr Versicherer leisten könnte läge also bei 750.000,–€.

Selbst wenn Sie einen Vertrag mit sehr guten Bedingungen abgeschlossen haben, was eine der Grundvoraussetzungen für einen aus Kundensicht erfolgreichen Rechtsstreit ist, wird Ihr Versicherer sehr genau prüfen, ob Sie auch nach “seinen Kriterien” berufsunfähig sind und ob er auch zur Leistung verpflichtet ist. Welcher Versicherer zahlt wohl gerne, wenn er nicht muss?

Gerade in den Fällen, wo die Berufsunfähigkeit nicht eindeutig festgestellt wird, kommt es häufig zu Rechtsstreiten die sich nicht selten über einen längeren Zeitraum hinziehen und mit erheblichen Kosten verbunden sind.

Daher folgender Tip:

1) Schließen Sie rechtzeitig, am Besten vor Beginn einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Krankenversicherung eine Rechtsschutzversicherung ab, die Streitigkeiten aus solchen Verträgen deckt.

2) Bestehen diese Versicherungen bereits, so lassen Sie sich von Ihrem Berater / Vermittler schriftlich bestätigen, das mögliche Streitigkeiten aus bereits laufenden Verträgen im Versicherungsschutz Ihrer Rechtsschutzversicherung eingeschlossen sind.

3) Warten Sie nicht, bis ein Schadenfall absehbar ist, den dann ist es meistens schon zu spät. Handeln Sie gleich!

4) Suchen Sie einen fachkundigen Spezialisten.

Für Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsversicherungen:

Bedenken Sie: Die Chancen, aus einem möglichen Rechtsstreit als “Gewinner” hervorzugehen, steigen erheblich, wenn die Klauseln Ihres Versicherungsvertrages eindeutig und nicht zu Ihrem Nachteil formuliert sind! Zur Vertragsauswahl gehört natürlich auch, dass Sie die Klauseln, die Ihr Vertrag enthält, vor Vertragsabschluss kennen und verstehen.

Damit Sie Ihren Versicherungsvertrag in der Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung optimal vorbereiten können, und das Risiko von Rechtssteiten so gering wir möglich halten, empfehle ich Ihnen auch, einen Vertragsabschluss anhand der Leitfäden und Fragbögen vorzubereiten.

Für Beamte:

Private Krankenversicherung, Dienstunfähigkeitsversicherung

Für Angestellte und Selbständige:

Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung

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“Ich habe gehört, dass eine Beihilfeänderung in Hessen zum 01.01.2012, kommt. Was ändert sich eigentlich und was muss ich beachten”, wurde ich kürzlich von einem Beamten gefragt.

Zunächst ist anzumerken, das Änderungen geplant sind, aber noch kein Kabinettsentscheid für die Neufassung der hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) vorliegt.  Da sich die Anfragen an mich aber mittlerweile häufen und ich auch in Foren schon falsche Aussagen gelesen habe, möchte ich Sie gerne frühzeitig zur aktuellen Entwicklung und möglichen Änderungen informieren.

Zum Hintergrund:

In Hessen wird schon seit einiger Zeit überlegt, einige Regelungen in der Beihilfe zu ändern, was aufgrund des Kostendrucks sicherlich nachvollziehbar ist.

Wer sich mit möglichen Änderungen beschäftigt, sollte zunächst 3 Bereiche unterscheiden: die Höhe der Beihilfe (Beihilfesätze) die Anspruchsberechtigung und den Leistungsumfang.

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Hier gelangen Sie zum aktuellen Nachtrag:

Zu den Beihilfeänderungen in Hessen gibt es einen neueren Beitrag mit Stand 28.11.2011!

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Beihilfesätze und Anspruch:

Hessen gehört (neben Bremen) zu den Ländern, die einen familienbezogenen Bemessungssatz in der Beihilfe haben. In anderen Bundesländern und beim Bund selber, findet der personenbezogene Bemessungssatz Anwendung. In der Praxis verhält sich dies vereinfacht so, dass der hessische Beamte Beihilfe von 50% für ambulante Leistungen und 65% für stationäre Leistungen erhält. Pro beihilfeberechtigtem Angehörigen erhöhen sich die Ansprüche in 5% Schritten (Höchstgrenzen und Ruhestands- und Sonderregelungen sind weiterhin zu beachten).

Beim personenbezogenen Anspruch gilt vereinfacht derzeit meist die folgende Regelung: der Beamte erhält 50% Beihilfe (für alle, auch stationäre Behandlungen), der berücksichtigungsfähige Ehegatte 70% und Kinder 80% Beihilfe. Ab zwei Kindern steigt der Anspruch des Beamten bei dem der Familienzuschlag berücksichtigt wird, ebenfalls auf 70%. (Höchstgrenzen und Ruhestands- und Sonderregelungen sind weiterhin zu beachten).

Leistungsumfang:

Der Umfang, also die Leistungen, die Beamte von Ihrer Beihilfe erhalten sind sehr unterschiedlich und immer bezogen auf die betreffende Beihilfeverordnung zu betrachten. Hessen gehört derzeit im Vergleich zu anderen Bundesländern zu denen,  in denen Beamte einen relativ umfassenden Schutz genießen.

In welchen Bereichen kommen voraussichtlich Änderungen:

In erster Linie ist sicherlich der Schritt hin zu personenbezogenen Bemessungssätzen absehbar, was aber aus meiner Sicht auch sinnvoll ist und für privat Versicherte durchaus auch zu Vorteilen führen kann. Ob eine Regelung analog der des Bundes kommen wird ist, insbesondere bezogen auf die Angehörigen- und Ehegattenregelung fraglich. Das Hessen hier eine etwas andere Variante wählen wird kann auch aus der bisherigen Anwendung der Beihilfen auf Kinder mit Anspruch auf Familienversicherung in der GKV interpretiert werden. (Siehe Beitrag: Hessische Beihilfe will bei Kindern Kosten sparen)

Hinsichtlich des Umfanges der Beihilfeleistungen wird es wohl zum Jahreswechsel ebenfalls Änderungen (wenn auch in “geringerem Maße” angekündigt) geben – auch hier bleibt aber der Kabinettsbeschluss abzuwarten.

Die Situation in der PKV

Bei einer Änderung der Beihilfeverordnung in Hessen wird auch eine Tarifumstellung ihres ergänzenden privaten Versicherungsschutzes notwendig werden, was aber nicht in allen fällen zu höheren Beiträgen führen muss.

Die Besonderheiten der hessischen Beihilfeverordnung führte bei vielen privaten Versicherungsunternehmen dazu, dass den Versicherten keine oder nur ältere Tarife angeboten wurden. Wenn die geschilderten Änderungen eintrreten, werden hessische Beamte und Angehörige künftig eine deutlich größere Auswahl an Versicherungstarifen in der Privaten Krankenversicherung haben denn dann können auch alle Versicherer mit in Betracht kommen, die bisher Tarife für Personenbezogene Beihilferegelungen angeboten haben.

Bei hessischen Beihilfeberechtigten, die derzeit in “älteren” Bausteintarifen versichert sind, kann ein Wechsel in modernere Tarife (häufig auch innerhalb eines Unternehmens) sogar zu Beitragseinsparungen führen.

Pauschale Aussagen  zu Auswirkungen auf Versicherungsbeiträge bei den privat Versicherten sind nicht möglich.

Tendenziell möglich:

geringere Beiträge: für Kinder, Beamtenfamilien mit 2 und mehr Kindern

höhere Beiträge: für kinderlose Beihilfeberechtigte und Ehegatten

Eine Überprüfung der persönlichen Versicherungssituation und Anpassung Ihres ergänzenden privaten Versicherungsschutzes wird in jedem Falle wichtig werden. Sobald die Änderungen vorliegen (voraussichtlich September / Oktober 2011) sollten Sie sich mit der Überprüfung Ihres Vertrages befassen.

Achten Sie unbedingt auch darauf, ob Ihr Vertrag Anpassungsklauseln enthält und ob Anpassungen ohne Gesundheitsprüfungen an “Melde- / Antragsfristen” gebunden sind.

Soforthilfe PKV- Beamte

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Vorbeugende Maßnahmen bezeichnet man als Prävention. Im Gesundheitswesen wird der Begriff gerne verwendet und sicherlich ist es auch sinnvoll, Krankheiten z.B. durch Vorsorgeuntersuchungen vorzubeugen, aber wie so häufig, kosten viele Maßnahmen Geld.

Von gesetzlichen Krankenkassen werden einge Präventionsmaßnahem nicht (oder nur eingeschränkt) übernommen. Solche, von der Kasse nicht erstattungsfähige Leistungen werden auch als IGeL bezeichnet. IGeL ist die Abkürzung für individuelle Gesundheitsleistungen. Leistungen, die dem Patienten direkt vom Behandler in Rechnung gestellt werden.

Ob private Krankenversicherer solche Leistungen übernehmen hängt vom jeweiligen Tarifwerk ab. Auch hier sind Vorsorgeuntersuchungen oft nur im Rahmen gesetzlich eingeführter Programme erstattungsfähig.

Die Liste der IGeL ist lang und wird in Anbetracht der angespannten Kostensituation der gesetzlichen Kassen sicherlich in den nächsten Jahren nicht kürzer werden.

Hier einige Beispiele möglicher IGeL:

Hör-Check für Neugeborene, Kinder und Jugendliche, Schielvorsorge, Erweiterte Kindervorsorge, individuelle Zahnprophylaxe, erweiterte Hautkrebsvorsorge, Schilddrüsen-Check, Triple-Test, Großer Gesundheits-Check , Ergänzende Krebsvorsorge für Männer und Frauen, Grüner-Star-Vorsorge, Osteoporose-Vorsorge, Schlaganfall-Vorsorge oder Hirnleistungs-Check, Helicobacter-pylori-Besiedlungstest , um nur einige zu nennen.

Viele Krankenversicherer haben hierauf bereits reagiert und bieten Zusatztarife für Vorsorgeleistungen – doch die Tarife mit so klangvollen Namen wie Prävi, Medi Prävent oder Optimed sind bspw. seitens der Häufigkeiten, dem Umfang oder der Erstattungshöhen sehr unterschiedlich.

Die meisten Tarife sind ohne Gesundheitsprüfung für einen Beitrag zwischen 10,–€ und 20,–€ monatlich zu haben.

Lohnend sind solche Tarife in der Regel nur für diejenigen, die auch regelmäsig Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen – “Arztmuffel” legen eher drauf.

Interessant ist aber ggf. der ergänzende Abschluss zu einer privaten Krankenvollversicherung, denn wer Vorsorgeuntersuchungen über einen Zusatztarif abrechnen kann, muss ggf. nicht um seine Beitragsrückerstattung aus der Hauptversicherung bangen.

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Vertragsbedingungen und kundenfreundlich formulierte Klauseln, sind bei der Auswahl eines Berufsunfähigkeitsversicherers zunächst am wichtigsten. Hier entscheidet sich im Schadenfall z.B., ob, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit Sie eine Leistung aus Ihrem Vertrag erhalten.

Wenn Sie sich eingehen mit dem Thema Vertragsklauseln auseinandergesetzt haben und sich für einen Versicherer entschieden haben, stellt sich nun die Frage, wie ein richtiger Vertrag ausgestaltet werden muss.

Dabei dürfte klar sein, dass versicherte „Microrenten“ von wenigen hundert € keinen Sinn ergeben, den davon können Sie weder Ihren laufenden Lebensunterhalt bestreiten, noch ausreichend fürs Alter vorsorgen. Das Geld für solche Verträge können Sie sich sparen – im schlechtesten Falle würden solche Einnahmen sogar bei der Ermittlung von Sozialleistungen angerechnet und diese dann entsprechend gekürzt werden.

Hier einige Fragen, die Sie sich stellen sollten:

Wie hoch ist die benötigte Rente um hiervon im Schadenfall Lebensunterhalt und Altersvorsorge betreiben zu können?

Bis zu welchem Alter muss im Schadenfall gezahlt werden?

Welche Inflationsanpassungen sind vor und nach dem Schadenfall nötig?

Soll die Beitragsberechnung durchschnittlich oder altersabhängig kalkuliert werden?

Sind berufliche Besonderheiten zu beachten?

Werden gefahrerhöhende Hobbys betrieben und werden diese versichert?

Damit Sie sich auch hier entsprechend vorbereiten können, habe ich einen weiteren Fragebogen für Sie verfasst:

Vertragsausgestaltung Berufsunfähigkeit


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Im Beitrag “Basisrente / Rürup” wurden grundsätzliche Inhalte betrachtet und in kurzen Zügen erläutert.

Hierbei habe ich darauf hingewiesen, dass ein Einschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) in einen Basisrentenertrag, in den meisten Fällen unvorteilhaft ist.

Warum sehe ich dies so?

Ein häufig verwendetes Verkaufsargument von „Vermittlern“ ist die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge. Hier wird suggeriert, dass man Geld sparen könne, da ja Risikobeiträge für die Berufsunfähigkeitsabsicherung im Rahmen der Basisrente steuerlich abgesetzt werden können.

Voraussetzungen zur Absetzbarkeit des Risikobeitrages:

Der Beitrag für die BU Rente muss geringer sein als der Sparbeitrag, damit der Vertrag steuerlich „gefördert“ bleibt. Ist der Beitrag hierfür höher als der Sparbeitrag, oder wurde ggf. eine „reine BU“ als Basisrente abgeschlossen, gilt dies nur dann, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist. Da dies meist schon durch z.B. Krankenversicherungsbeiträge geschehen ist, ist die steuerliche Wirksamkeit dann in den meisten Fällen nicht mehr gegeben.

Stimmen die Voraussetzungen, so ist die Kernaussage dem Grunde nach erst einmal nicht falsch und die mögliche Beitragsersparnis kann, beim Spitzensteuersatz derzeit fast 30% betragen.

Doch macht diese Kombination in den wenigsten Fällen auch Sinn.

Die „Geschichte“ des Steuervorteils ist ggf. nur die halbe Wahrheit, denn im Leistungsbezug, wenn eine Berufsunfähigkeit eintritt, sind auch solche Renten zu versteuern, dann aber nicht nur mit dem Ertragsanteil, wie bei herkömmlichen Berufsunfähigkeitsrenten, sondern („Kohortenabhängig“) wie Einkommen mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz.

Einige gravierende Nachteile / mögliche Gefahren:

- Um eine Inflationsausgleich zu schaffen, sollte die versicherte Berufsunfähigkeitsrente immer dynamisch steigen. Dies bedeutet jedoch, dass auch der Sparbeitrag dynamisch steigen muss um die Voraussetzungen zur „Steuerbegünstigung“ zu erfüllen. Schnell kann man hierbei an die eigenen finanziellen „Belastungsgrenzen“ stoßen.

- Wird der Vertrag wegen fehlender Liquidität nicht mehr erhöht, kann es in der Berufsunfähigkeitsabsicherung schnell zur Unterversicherung kommen.

- Kann wegen finanzieller Engpässe einmal der Beitrag für die Basisrente nicht mehr aufgewendet werden, besteht die Gefahr auch den BU-Schutz zu verlieren,

- Die Berufsunfähigkeitsversicherung muss, um die mögliche steuerliche Mehrbelastung auszugleichen, im Basisrentenertrag ungleich höher versichert werden, als dies bei einer separaten bzw. an ein „herkömmliches“ Produkt gebundenen Rente, der Fall ist. Je nach persönlichem Steuersatz und Alter sollte die zu versichernde Rente um ca. 30%- 40% höher ausfallen als im vergleichbaren „Risikoprodukt“. Ob vermeintliche Steuervorteile hierdurch nicht „aufgefressen“ werden, ist fraglich.

Meine Empfehlung:

Trennen Sie Risikoversicherung von Basisrenten. Hinterfragen Sie Empfehlungen stets kritisch und betrachten Sie Ihre persönliche Situation genau! Ziehen Sie in jedem Fall einen Fachkundigen Berater/ Spezialisten hinzu.

Weiterführende Informationen zur Berufsunfähigkeitsabsicherung:

Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsrente

Fragebogen Berufsunfähigkeitsrente


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„Eigentlich bin ich gesund, bis auf ein paar Bagatellerkrankungen hatte ich nichts und hier wurde mir von einem Vermittler gesagt, dass so etwas nicht anzeigepflichtig ist.“ Das ist keine seltene Kundenaussage.

Sind Bagatellerkrankungen in der PKV nicht anzeigepflichtig? Was Sind eigentlich Bagatellerkrankungen?

Wie erheblich sich auch vermeintliche Bagatellerkrankungen auf den Versicherungsschutz auswirken können, möchte ich Ihnen anhand des Ergebnisses einer hierfür durchgeführten Ausschreibung zeigen:

Unser Musterkunde fragte nach bestmöglichem Versicherungsschutz und hatte folgendes angegeben:

Männlich geb. 01.04.1975 Größe: 178 Gewicht: 80 Keine Kinder / Ledig

  1. 06.2008 und 02.2010 Fußpilz – nach Behandlung mit Lamisil Salbe innerhalb von ca. 2 Wochen abgeklungen / ausgeheilt, keine Folgebeschwerden
  2. Weitsichtigkeit mit Hornhautverkrümmung (Augen/Astigmatismus) Dioptrien li 2,50 / re 1,75
  3. 12.2007 Sodbrennen (erstmalig / einmalig und kurzzeitig nach Weihnachtsfeiertagen) Behandelt mit Maaloxan Liquid (Empfehlung Apotheke, nicht verschreibungspflichtig/ein Tag) seither beschwerdefrei und nicht mehr aufgetreten. (keine ärztliche Untersuchung)
  4. Kopfschuppen – nicht ärztlich behandelt/untersucht- treten nicht auf wenn Antischuppen Schampon verwendet wird (Sebamed)
  5. 09.2009 Dornwarze entfernt gelasert, ausgeheilt, keine Folgebeschwerden
  6. Lippenherpes – tritt maximal 1-2 mal jährlich auf lässt sich aber mit Zovirax gut behandeln und ist dann nach wenigen Tage auskuriert.
  7. Leichte Nasenscheidewandverbiegung (Nebenbefund, ohne klinische Relevanz) keine Behandlungs-bedürftigkeit, keine Beschwerden. Diagnostiziert Frühjahr 2002 als Nebenbefund bei Untersuchung wegen Gripp. Infekt mit Schnupfen.
  8. Senk-Knickfuß, Tragen von Einlagen, seit 2003 keine Folgebeschwerden (nicht ärztlich untersucht – wurde im Schuhgeschäft empfohlen)

Nichts besonderes, oder?

Hier das Ergebnis der Ausschreibung, bei der 14 Versicherer angefragt wurden:

6 mal wurde der Kunde abgelehnt

2 mal wurde ein Zuschlag in € angegeben (52,10 und 55,00)

4 mal wurde ein prozentualer Zuschlag angeboten.

- Tarifabhängig zwischen 65% und 80%

- Tarifabhängig zwischen 38% und 49%

- Tarifabhängig zwischen 33% und 37%

- Zuschlag 20%

1 mal wurde ein prozentualer Zuschlag von 10% und einer befundbezogene Reduzierung der stationären Leistungen auf gesetzliches Leistungsniveau angeboten

1 Versicherer war bereit den Kunden ohne Zuschläge zu versichern.

Fairer Weise muss ich dazu erläutern, dass viele Versicherern nicht nur die Schwere einer Vorerkrankung beurteilen, sondern auch Anzahl von Vorerkrankungen. Zudem sind 2 der genannten Erkrankungen nicht so harmlos wie diese dem Laien erscheinen, aber mir geht es ja in dem Bericht nicht nur um Risikobeurteilung, sondern in erster Linie darum Ihnen zu zeigen, wie schnell man sich bei vermeintlichen Bagatellerkrankungen irren kann.

Welche Versicherer hier angefragt wurden und wie die einzelnen Erkrankungen bewertet wurden ist nicht so erheblich, denn eine Risikoprüfung ist immer individuell und ein Versicherer, der hier abgelehnt hat, kann bei einer anderen Vorgeschichte durchaus zu den Anbietern gehören, die dann den günstigsten Vertrag anbieten.

Der Test soll Ihnen auch wesentliche Punkte aufzeigen:

1) Ob eine Erkrankung, auch eine vermeintliche „Bagatellerkrankung“ Einfluss auf die Entscheidung eines Versicherers hat, kann nur der Versicherer entscheiden; nicht Sie, und auch nicht ein Vermittler

2) Es sollte immer eine individuelle Prüfung stattfinden und in einer Ausschreibung (ggf. anonym) die Versicherbarkeit geprüft werden

3) In den meisten Fällen gibt es mindestens eine Lösung.

Welche Auswirkungen übrigens das Verschweigen einer Erkrankung haben kann, können Sie u.a. in meinen Blogbeiträgen

Gesundheitsfragen richtig beantworten

Vorvertragliche Anzeigepflicht / Gesundheitsprüfung

Anzeigepflicht verletzt, was nun?

Anzeigepflichtverletzung und Fristen

nachlesen.

Nutzen Sie den Gesundheitsfragebogen um sich auf unser Gespräch, eine Ausschreibung oder die spätere Antragstellung vorzubereiten.

Übrigens, der Kriterienfragebogen hilft bei der Auswahl passender Tarife, Erstellung des Profils, Bestimmung, bei welchen Tarifen die Ausschreibung sinnvoll ist und ist eine optimale Gesprächsvorbereitung.

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Nicht selten wird gemutmaßt, dass Ärzte z.B. für ambulante Leistungen, an privat Versicherten ein Vielfaches von dem verdienen, was Sie an gesetzlich Versicherten für eine Behandlung bekommen, nämlich das 2,3 oder 3,5-fache.

Doch das ist ein Irrglaube, denn die Abrechnungssysteme nach denen Ärzte Ihre Leistungen abrechnen können, unterscheiden sich bei den gesetzlichen Krankenkassen von dem der privaten Krankenversicherer grundlegend.

Die Abrechnung von Leistungen für “Kassenpatienten“ erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM). Hierbei wird, je nach Art und Umfang der Behandlung, wird ein Punktewert ermittelt der Grundlage der Berechnung ist. Für Teilbereiche gibt es aber auch feste Kostenpositionen.

Für privatärztliche Leistungen gelten andere Gebührenordnungen und zwar die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Je nach Art, Umfang und „Schwere“ der Behandlung kann der Arzt den Berechnungssatz auf Basis der für Ihn gültigen Gebührenordnung steigern. Den 2,3 Fachen Satz bezeichnet man hierbei als Regel-, den 3,5 fachen Satz als Höchstsatz. Rechnet ein Arzt aber über dem Regelsatz ab, so muss er diese „Mehrleistung“ begründen.

In besonderen Fällen, werden von z.B. Spezialisten auch Sätze oberhalb des Höchstsatzes verlangt. Soll eine Abrechnung aber über den Höchstsätzen erfolgen, so ist hierfür eine separate Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient zu schließen.

Ein Vorteil, den Ärzte sicherlich bei der „Privatliquidation“ haben ist, dass diese Abrechnungen nicht unter die begrenzten Budgets fallen, die Ärzte bei Kassenpatienten in Ihren Abrechnungszeiträumen zur Verfügung haben und somit diese Einnahmen eine wichtige zusätzliche Einnahmequelle vieler Kassenärztlicher Praxen darstellen.

In welchen Größenordnungen ein privater Versicherer Arzthonorare erstattet, hängt vom gewählten Tarif ab.

Prüfen Sie also vor Vertragsabschluss immer die Vertragsbedingungen zu dem Ihnen angebotenen Versicherungsschutz.

Leitfaden zur privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur privaten Krankenversicherung für Beamte

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Für viele, frisch ausgebildete Lehrer, beginnt nach den Sommerferien mit der Erstverbeamtung auf Probe, ein neuer Lebens- /Berufsabschnitt.

Doch nun kommen auch wichtige Entscheidungen auf Sie als “Junglehrer” zu, z.B. die Wahl der richtigen privaten Krankenversicherung.

Bedenken Sie, dass es sich hierbei möglicherweise um eine lebenslang bindende Entscheidung handelt und Sie für eine Krankenversicherung (mit Kostensteigerungen) in Ihrem Leben einige hunterttausend Euro ausgeben werden, so wird schnell klar , dass es nicht ausreicht, sich für eine nachhaltige Entscheidnung nur ein oder zwei Stunden mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Wenn Sie die Auswahl ernst nehmen, so sollten Sie sich eingehend mit den Unterschieden der Versicherungssysteme und den Unterschieden der Vielzahl von Versicherungstarifen fürBeihilfeberechtigte auseinandersetzen. Doch wie können Sie die Tarife vergleichen, wenn Sie die Leistungskriterien die es zu vergleichen gilt, überhaupt nicht kennen? Informieren Sie sich ergänzend gerne auch über meinen “Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte“.

Eine kurze Einführung zu Leistungsvergleichen: Grundsätzlich haben Sie in der privaten Krankenversicherung nur auf die Leistungen einen Anspruch, die auch in Ihrem Vertrag stehen – nur diese Leistungen sind kalkuliert und gem. Kalkulationsverordnung und Gleichbehandlungsgesetz darf auch der Versicherer nur für solche, Kosten erstatten.

5 Beispiele für Leistungsunterschiede:

Ggf. nachteilig besser
Auch im Ausland sind Kosten nur in gleichem Umfang erstattungsfähig, wie diese in Deutschland erstattungsfähig sind. Kosten sind weltweit und ohne Beschränkungen erstattungsfähig.
Heilmittel/ Behandler wie z.B. Ergotherapie oder Logopädie sind im Tarif nicht genannt, oder erheblich begrenzt. Heilmittel und Behandler sind umfangreich im Tarif genannt, im besten Fall mit offenen Formulierungen
Hilfsmittel sind nur im Rahmen einer abgeschlossenen Aufzählung (z.B. Hilfsmittels: das sind ausschließlich /das sind) oder mit erhebichen Limitierungen erstattungsfähig. Ein ausführlicher Hilfsmittelkatalog ist mindestens mit der erweiterung auf alle lebenserhaltenden Hilfsmittel aufgeführt. Optimal ist ein offener Hilfsmittelkatalog
ambulante Psychotherapie ist nicht (oder nur mit einer geringen Sitzungsanzahl) versichert. Bei stationärer Psychotherapie besteht eine Limitierung. Psychotherapie ist ohne Sitzungsbegrenzungen beim jeweils geeigneten Behandler versichert.
Die Kostenerstattung ist auf Sätze der Gebührenordnung der Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) beschänkt. Es besteht keine Bindung an die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ)

Zwischen den genannten Beispielen gibt es natürlich eine große Bandbreite an unterschiedlichen  Formulierungen. Insgesamt können  mindestens 15 Leistungsbereiche mit über 680 unterschiedlichen Leistungsformulierungen als Kostenrelevantrelevant angesehen werden. Auch die Leistungen der Beihilfe(jeweils gültigen Beihilfeverordnung / Landesbeihilfe) sollte man beachten.

Viele der wichtigsten habe ich Ihnen im meinem Kriterienfragebogenzusammengsfasst.

Doch alleine das Wissen um Vertragsinhalte und die richtige Bewertung reich nicht aus. Eine Vielzahl an weiteren Fragen müssen Sie für Sich beantworten können.

Zum Beispiel:

Was ist, wenn der Versicherer Zuschläge wergen Vorerkrankungen erhebt?

Wie vermeidet man Fehler bei der Antragsaufnahme, die später zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können?

Wie führt man Ausschreibungen mit verbindlichen Risikoprüfungen bei Versicherern durch?

Was ist der Beihilfeergänzungstarif, welche Leistungen enthält dieser, wann bekomme ich diesen, und wann nicht?

Was passiert wenn man später aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet?

Tipps für Beratungsgespräche:

Bei solchen oder ähnlichen Aussagen sollten Sie hellhörig und vorsichtig werden und mindestens eine weitere Meinung einholen:

“Das steht zwar im Vertrag nicht drinnen, aber wir leisten hier trotzdem”

Lassen Sie sich solche Aussagen schriftlich (unterschrieben) bestätigen!

“Das brauchen Sie bei den Gesundheitsangaben nicht aufführen, das hat doch jeder”

Falsch- lesen Sie meine Blogbeiträge zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und mit

“Sie müssen nur schwere Krankheiten angeben”

Nein, ob eine Vorerkrankung risikorelevant ist kann letztendlich nur der Versicherer entscheiden!

“Sie müssen sich schnell entscheiden”

Eile mit Weile. Nur selten müssen Sie schnell handeln. Wenn jemand Sie unter Druck setzt, fragen Sie, welche Frist Sie versäumen könnten und wo dies steht!

“Wir sind die Größten, die Nummer eins und haben einen tollen Service”

Das ist ja schön, aber so etwas kann sich auch schnell ändern (mann denke nur an Lehman Brothers). Langfristig sicher, sind Ihnen nur die schriftlichen Zusagen aus Ihrem Vertrag.

“Der Tarif ist von Testern sehr gut bewertet worden”

Das bedeutet lange noch nicht, dass er auch Ihren Vorstellungen entsprich und Sie können davon ausgehen das der Tester nicht einspringt, wenn der Versicherer nicht zahlen will.

“Unterschreiben Sie schon einmal, das ist nur eine Anfrage” oder “Das ist nur ein Probeantrag, den Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigen”.

Eine Anfrage brauchen Sie nicht unterschreiben und auf einem Probeantrag müsste schon dick und fett PROBEANTRAG draufstehen, wobei beides für eine Risikovorabprüfung gar nicht norwendig ist. Also: erst unterschreiben wenn Sie sich sicher sind, dass es der für Sie richtige Tarif ist.

“Bei uns haben Sie keine Beitragsanpassungen zu befürchten”

Unsinn! Die Kosten im Gesundheitssystem steigen. Da Private Krankenversicherer nicht einfach Leistungen aus Ihrem Versicherungsschutz streichen können wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, bleibt nur die Beitragsanpassung, wenn der Versicherer nicht Pleite gehen will. Beitragsanpassungen sind normal!

Ebenso solltien Sie z.B. auf folgende Leistungen bestehen:

Ihre persönliche Situation und Lebensplanung wird eingehend besprochen.

Der Vermittler bespricht das Vertragswerk und erläutert Ihn die einzelne Klauseln ausführlich.

Lassen Sie sich vorvertragliche und vertragliche Obliegenheiten (z.B. Anzeigepflichten) und Folgen von Versäumnissen erklären.

Das ist ein kleiner Auszug von Themen, auf die Sie achten sollten. Bereiten Sie sich gut auf ein Beratungsgespräch vor!

Nutzen Sie auch den Gesundheitsfragebogen im Vorfeld und tragen Sie die Angaben (auch Befundberichte, Atteste, Krankenakten oder Untersuchungsergebnisse) zusammen und beginnen Sie nicht erst bei ertragsabschluss zu überlegen.

Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Fragen haben oder einen geeigneten Tarif suchen und abschließen möchten.

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