Die Dienstunfähigkeitsklausel

Anders als Angestellte werden Beamte in der Regel nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig.
 
Auszug dem Bundesbeamtengesetz (BBG) zu § 44 Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. 


Der dienstunfähige Beamte wird vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Zu beachten sind hier, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit unterschiedlich sind.

Dies habe ich Ihnen im Leitfaden zur Beamtenversorgung näher beschrieben.


Beamte haben bei Dienstunfähigkeit einen Versorgungsanspruch. Die Höhe des Anspruches errechnet sich aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag, den Leistungsbezügen sonstigen Dienstbezügen und den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Gerade in den ersten Dienstjahren errechnen sich hier nur geringe Ansprüche.


Grundsätzlich hat der Beamte aber einen Anspruch auf Mindestversorgung. Dieser errechnet sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 und einem Erhöhungsbetrag und liegt aktuell (2011) bei ca. 1.400,--€ monatlich.

Der diesen Betrag überschreitende Bedarf muss eigenständig privat abgesichert werden, was im Volksmund als Dienstunfähigkeitsversicherung bezeichnet wird. 
Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige Versicherungsform, sondern um eine besondere Vertragsklausel (Dienstunfähigkeitsklausel) für Beamte,  im Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
  
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Verträgen mit bzw. ohne Dienstunfähigkeitsklausel ist die Prüfung eines Leistungsanspruches.
 
Ein Leistungsbegehren in der Berufsunfähigkeitsversicherung wird in der Regel vom Anspruchsteller an den Versicherer gerichtet. Der Versicherer prüft dann, ob der Anspruch auch aus seiner Sicht gerechtfertigt ist und trifft dann eine Entscheidung… 
 
Bei Bestehen einer guten, klar formulierten Dienstunfähigkeitsklausel, schließt sich der Versicherer in seiner Entscheidung, der des Dienstherren des Beamten an und verzichtet auf weitere Prüfungen. (meistens werden heute von Versicherern beide Sachverhalte geprüft, denn ein Beamter kann z.B. auch ohne dienstunfähig zu sein, vorübergehend berufsunfähig sein - in der Beratung zur Vertragsvermittlung gehe ich näher auf solche Sonderfälle ein.)

Die am Markt befindlichen „Dienstunfähigkeitsklauseln“ unterscheiden sich voneinander erheblich.  

Der Markt differenziert in der Regel zwischen;

- der echten, vollständigen Dienstunfähigkeitsklausel,
- der echten unvollständigen Dienstunfähigkeitsklausel,
- und der unechten Dienstunfähigkeitsklausel.

Die Differenzierungen sollen eine unterschiedliche Anwendung in der Anspruchsprüfung beschreiben.


In der Praxis begegnen Ihnen vielleicht noch weitere Namen wie z.B. die beschränkte DU Klausel, unechte Beamtenklausel, echte und vollständige Beamtenklausel…. Im Grundsatz beschreiben diese Bezeichnungen jedoch in der Regel die zuvor beschriebenen Inhalte.

Erläuterungen, Informationen und weitere Hinweise zur Beamtenversorung habe ich Ihnen im Leitfaden zur Dienstunfähigkeit und private Absicherung" zusammengetragen.
Darüber hinaus finden Sie hier weitere Unterstützung zur Planung Ihres Versicherungsschutzes und Vorbereitung. 
Kriterienfragebogen Absicherung bei Dienstunfähigkeit

Gesundheitsfragebogen