Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lars Ulrich Harms – Versicherungsmakler
§ 1 Auftragseinbeziehung und Vertragspartner
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsgegenstand bei der Beratung und Vermittlung eines Versicherungsvertrages, dem Abschluss eines Versicherungsmaklerauftrages sowie aller schriftlichen Ergänzungen. Sie sind zwingender Vertragsbestandteil.
(2) Die Vertragspartner sowie der Umfang der Maklertätigkeit werden Versicherungsmaklerauftrag spezifiziert.
§ 2 Stellung des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler ist selbstständiger Gewerbetreibender und übernimmt für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (§ 42a Abs. 3 VVG).
(2) Der Versicherungsmakler ist unabhängiger Versicherungsvermittler, welcher rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Auftraggebers steht, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrzunehmen hat. Erklärungen, die er im Auftrage seines Auftraggebers an die Versicherer weiterleitet, werden dem Auftraggeber zugerechnet.
(3) Der Versicherungsmakler ist weder direkt noch indirekt an einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften beteiligt. Er wird ausschließlich im Interesse des Auftraggebers nach seinem sachgemäßen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes tätig.
(4) Der Versicherungsmakler erklärt, dass er über die erforderlichen behördlichen Zulassungen verfügt. In Erfüllung der ihm insoweit gemäß § 11 VersVermV obliegenden Informationspflicht erhält der Auftraggeber eine separate Kundeninformation.
(5) Die Versicherungsmaklertätigkeit umfasst ausschließlich die Vermittlung von privatrechtlichen Versicherungsvertragsverhältnissen. Eine Beratung, Betreuung oder Vermittlung der gesetzlichen Sozialversicherungen (auch Beihilfen oder berufsständischen Versorgungswerke) ist von der Versicherungsmaklertätigkeit nicht umfasst.
§ 3 Beauftragung des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler wird von seinem Auftraggeber mit der Wahrnehmung der Vermittlung einer konkreten Versicherungsangelegenheit schriftlich beauftragt. Diese Beauftragung erstreckt sich auf die künftige Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers.
(2) Etwaige Erweiterungen der Versicherungsmaklertätigkeit sind ausdrücklich in schriftlichen Ergänzungen zu vereinbaren. Der Versicherungsmakler ist frei in seiner Entscheidung, ob er die Beauftragung annimmt. Eine Anfrage des Auftraggebers verpflichtet den Versicherungsmakler noch nicht zu einem tätig werden.
(3) Eine Tätigkeitsverpflichtung besteht nur im Rahmen der schriftlich übernommenen Vermittlungsaufträge soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Versicherungsmakler erhält angemessen Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Auftraggeber eine sofortige Deckung eines Risikos hat er ein unverzügliches tätig werden mit dem Versicherungsmakler schriftlich zu vereinbaren. Der Versicherungsmakler kann nicht gewährleisten, dass ein Versicherer die vorläufige Deckung erklärt und macht darauf aufmerksam, dass ggf. erst nach schriftlicher Bestätigung durch einen Versicherer, Versicherungsschutz besteht.
§ 4 Umfang der Tätigkeit
Die Tätigkeit des Maklers bezieht sich ausschließlich auf die Vermittlung der im Maklerauftrag benannten Versicherungen bzw. auf die Versicherungssparten die zum Fachgebiet des Maklers gehören (private Krankenversicherung, Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherungen und in Teilbereichen private Altersvorsorge). Es findet keine Beratung oder Betreuung anderer privater oder betrieblicher Versicherungen des Vertragspartners statt.
Eine Tätigkeitsverpflichtung für den Makler entsteht erst nach einer schriftlichen Anfrage / schriftlichem Auftrag des Kunden und Übernahmebestätigung des Maklers. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und nach sachgemäßem Ermessen ausgeführt. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Auftraggeber geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
§ 5 (Mitwirkungs-)Pflichten / Aufgaben des Auftraggebers
(1) Die Wahrnehmung der Stellung als Interessenvertreter des Auftraggebers in seinen Versicherungsangelegenheiten ist dem Versicherungsmakler nur möglich, wenn er umfassend informiert wird. Der Auftraggeber ist deshalb zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen Erteilung vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, richtig und geordnet so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass dem bearbeitenden Versicherungsmakler, eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, hat der Auftraggeber den Versicherungsmakler unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(2) Sowohl der Auftraggeber als auch der Versicherer sind verpflichtet, die zwischen ihnen geführte vertragsbezogene Korrespondenz dem Versicherungsmakler zu überlassen oder über ihn zu führen.
Der Auftraggeber kann sich nicht darauf verlassen, dass der Versicherungsmakler durch den Versicherer informiert wird. Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet, dem Versicherungsmakler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung entstehen, weil der Versicherungsmakler keine Kenntnis erlangte, haftet der Versicherungsmakler nicht.
3) Treten Änderungen der Risikoverhältnisse oder der mitgeteilten Tatsachen ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses dem Versicherungsmakler unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Unterlässt dies der Auftraggeber, besteht eventuell kein Anspruch aus dem Vertrag.
(4) Leitet der Versicherungsmakler dem Auftraggeber erstellte Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen zur Kenntnisnahme zu, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese ohne besondere Aufforderung auf sachliche Richtig- und Vollständigkeit zu überprüfen und den Versicherungsmakler auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen und die Einhaltung von Obliegenheiten, etc. sind vom Auftraggeber zu erfüllen.
§ 6 Unterlassene Mitwirkung
(1) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 oder aus anderen Gründen obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Versicherungsmakler angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Versicherungsmakler berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen und gleichzeitig zu erklären, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Versicherungsmakler den Maklervertrag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen.
(2) Für Schäden die auf unterlassene oder unvollständige Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Versicherungsmakler nicht. Die vorgenannte Kündigungsregelung bleibt hiervon unberührt.
(3) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Auftraggeber gilt die Anschrift, die bei der Auftragserteilung angegeben wurde. Einen Wechsel seiner Anschrift teilt der Auftraggeber dem Makler unverzüglich schriftlich mit.
(4) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Auftraggeber gewahrt werden, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Versicherungsmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Auftraggebers abgegeben werden kann, wenn der Versicherungsmakler die erforderliche Information besitzt.
§ 7 Aufgaben des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler übernimmt Im Rahmen der Vertragsvermittlung (Hauptleistung) folgende Aufgaben:
(1) Prüfung des Versicherungsbedarfs des Auftraggebers, einschließlich der Analyse seines Risikos, unter Berücksichtigung der speziellen Wünsche und Bedürfnisse des Auftraggebers.
(2) Prüfung einer hinreichenden Anzahl von Versicherer und Angeboten in Bezug auf den benötigten und gewünschten Versicherungsschutz.
(3) Aufzeigen von Risiken sowie die Abgabe von Empfehlung, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die mitgeteilten Wünsche und Bedürfnisse des Vertragspartners zu erfüllen. Nur auf schriftliche Anfrage des Auftraggebers erteilt
der Versicherungsmakler Hinweise und Empfehlungen. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich und bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung durch den Versicherungsmakler.
(4) Die Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Auftraggebers und des erteilten Rates des Versicherungsmaklers sowie die ausdrücklichen Weisungen des Auftraggebers. Die Dokumentation erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Auftraggeber zu zahlenden Prämie und soweit nach der Schwierigkeit/Komplexität, die angebotene Versicherung zu beurteilen oder im Hinblick auf die Person des Auftraggebers und dessen Situation hierfür Anlass besteht.
(5) Verwaltung und Überwachung der vermittelten Versicherungsverträge.
(6) Überprüfung und Verwaltung von anderweitig abgeschlossenen, bestehenden Versicherungsverträgen falls dieses zur Erfüllung des Auftrages nötig ist und dieses zwischen den Parteien zusätzlich schriftlich vereinbart wurde.
(7) Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen.
(8) Die Unterstützung des Auftraggebers im Schadenfall gegenüber dem Versicherer.
Die Aufgaben (neben der Vertragsvermittlung) des Maklers werden in Verbindung mit der Hauptleistung (als so genanntes Hilfsgeschäft) erbracht. Sie stellen im Verhältnis zur Vermittlungstätigkeit eine Nebenleistung dar. Die Nebenleistungen gelten bis zur Vermittlung des Versicherungsschutzes als vereinbart. Darüber hinaus gelten die Nebenleistungen solange vereinbart, solange schriftlicher Maklerauftrag und Maklervollmacht bestehen und der Makler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.
§ 8 Leistungen des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler hat nach sachgemäßem Ermessen eine Auswahl der in Betracht kommenden Versicherer vorgenommen, sofern der Auftraggeber nicht gesonderte ausdrückliche Weisungen erteilt. Der Versicherungsmakler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten. Direktversicherer oder nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Versicherungsmakler nicht berücksichtigt.
(2) Eine Maklertätigkeit erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in Deutschland zugelassenen Versicherer, die in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen sind, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und die Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten.
(3) Der Makler bemüht sich um die Vermittlung eines den Kundenbedürfnissen entsprechend geeigneten Versicherers und informiert seinen Vertragspartner über den Stand der Bemühungen. Dem Vertragspartner ist bewusst, dass ein Versicherungsschutz nicht mit dem Abschluss des Versicherungsmaklervertrages entsteht, sondern erst dann, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag vermittelt wurde und die Prämienzahlung durch den Auftraggeber an den Versicherer erfolgte.
(4) Der Makler ist nicht verpflichtet, den günstigsten und/oder den umfassendsten Versicherungsschutz zu vermitteln. Er übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.
§ 9 Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Die Pflichten des Maklers ergeben sich aus den übernommenen Aufgaben aus dem Maklerauftrag und den gesetzlichen Vorschriften des §42VVG, § 34dGewO, §11 VersVermV bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Eine Beratung und Informationsweitergebe darf mündlich erfolgen. Eine Dokumentation in Textform kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
§ 10 Vergütung
Der Makler erhält für seine Tätigkeit eine Courtage. Die Courtage für vermittelte Versicherungsverträge ist gewohnheitsgemäß Bestandteil der Versicherungsprämie und wird dem Makler durch den Versicherer vergütet. Hiervon abweichende, Vergütungsvereinbarungen (für Haupt-, Nebenleistungen und Hilfsgeschäfte) müssen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart werden.
§ 11 Haftung
Der Makler haftet für Vermögensschäden, die der Auftraggeber durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten seitens des Maklers erleidet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf einen Betrag von 1.13 Mio. Euro je Schadensfall begrenzt. Der Makler halt mindestens bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vor.
Wir der Maklerauftrag beendet, verjähren Ansprüche spätestens nach fünf Jahren. Die Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Maklerauftrag beendet wurde. die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.
Klarstellung zur Haftung:
1) Bei einer nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information durch den Kunden haftet der Makler für etwaige Nachteile oder Schäden des Kunden nicht.
2) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen lückenhafter oder fehlerhafter Schilderung des Sachverhaltes wird nicht gehaftet, es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
3) Für Beratungsfehler und Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Korrespondenzverpflichtung entstehen, weil der Makler keine Kenntnis erlangte, haftet der Makler nicht.
4) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
5) Für Schadenverursachungen durch Dritte haftet der Makler nicht. Der Makler haftet nur subsidiär aus eigenem Verschulden, er kann erst dann von dem Vertragspartner in Anspruch genommen werden, wenn abschließend rechtskräftig geklärt wurde, dass der vermittelte Versicherer nicht eintrittspflichtig ist und er hierfür, aufgrund eigenen Verschuldens ursächlich eintrittspflichtig sein könnte. Für einen nicht durch eine eigene Pflichtverletzung kausal entstandenen Schaden haftet der Makler nicht.
6) Der Makler haftet nicht für durch Gesetzesänderungen während der Vertragslaufzeit entstehende Versicherungslücken. Dies gilt insbesondere bei beihilfeergänzenden Restkostenversicherungen und bei Leistungskürzungen der Beihilfe / Beihilfeverordnungen, für die ein vermittelter Versicherer keine ergänzenden Tarife vorsieht/anbietet oder für die aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Erkrankungen keine (nach-)Versicherungsmöglichkeit besteht.
§ 12 Abtretung
(1) Sämtliche sich ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
(2) Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen eine Forderung des Versicherungsmaklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Auftraggebers nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
§ 13 Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Zu den Auftraggeberunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Versicherungsmakler aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erlangt hat.
(2) Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Versicherungsmakler dem Auftraggeber die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapieren. Der Versicherungsmakler kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zur Beweisführung zurückhalten.
(3) Der Versicherungsmakler kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen verweigern, bis seine ggf. bestehenden Zahlungsforderungen befriedigt sind.
§ 14 Vollmacht
(1) Der Auftraggeber erteilt dem Makler die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vollmacht. Die Vollmacht wird in einer gesonderten Urkunde erteilt. Aus ihr ergeben sich die Vertretungsbefugnisse des Maklers gegenüber Versicherungsunternehmen.
(2) Der Auftraggeber kann die Bevollmächtigung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf hat gegenüber dem Versicherungsmakler in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Widerruf der Vollmacht berechtigt den Makler zur sofortigen Kündigung des Maklerauftrages.
(3) Ergänzend zu der separat erteilten Vollmacht wird der Versicherungsmakler von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
§15 Datenschutz
(1) Der Auftraggeber willig ein, dass die vom Versicherungsmakler angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (z. B. Beiträge, Versicherungsfälle, Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung, sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln dürfen. Diese
Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des beantragten Vertrages auch für entsprechende Prüfung bei anderweitig zu beantragenden Versicherungsverträgen und bei künftigen Antragstellungen des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Versicherungsmakler weitergeben.
(3) Der Auftraggeber willigt weiter darin ein, dass seine Personalien und Kontoverbindungen vom Versicherungsmakler zum Zweck der Kundenbetreuung gespeichert werden können. Der Versicherungsmakler darf die so gewonnenen Daten verwenden um den Kunden weiterführend auch in anderen Produktsparten zu beraten, kontaktieren oder um ihm weitere Produktvorschläge zu unterbreiten.
(4) Gesundheitsdaten dürfen nur streng vertraulich an Personen- und deren Rückversicherer übermittelt werden. An Versicherungsmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit dieses zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
(5) Der Auftraggeber willigt ein, dass die dem Versicherungsmakler überlassenen Daten auch für die vereinbarte Erteilung von Untervollmachten an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteter Personenkreise (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) und an mit der Vermittlung und Betreuung befasste Personen und Unternehmen im Rahmen der zu beauftragenden Interessenwahrnehmung des Auftraggebers weitergegeben werden dürfen.
(6) Persönliche Daten (Name und Anschrift), die der Makler seitens des Auftraggebers zur Prüfung einer Versicherungsmöglichkeit erhält, werden an Versicherer bis zum Zeitpunkt einer Antragstellung nicht weitergegeben, wenn der Auftraggeber dies wünscht und schriftlich dem Makler untersagt.
(7) Diese Einwilligung zur Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten kann dem Versicherungsmakler jederzeit und unabhängig von dem restlichen Vertrag entzogen werden.
§ 16 Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Lars Ulrich Harms - Versicherungsmakler, Taunusstr. 15, 35398 Gießen
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung seiner Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie das Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Versicherungsmaklers unter Anwendung deutschen Rechts.
Lars Ulrich Harms – Versicherungsmakler
Fachmakler für Private Krankenversicherung
und Berufsunfähigkeitsversicherung
Taunusstraße 15, 35398 Gießen
e-mail: info(at)luhv.de, www.makler-harms.de
Register-Nr.: D-YXQ0-COQT2-59
Stand 15.09.2010